Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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vorzulegenden Plane bis zu 10 v. H. verringert werden kann, Rotwild- 
stand zu halten. 
Die Fischereigerechtigkeit in der Schwarza vom Schmelzhüttenwehr ober- 
halb der Mankenbacher Schneidemühle bis zum Hordeusteg oberhalb 
der Einmündung des Werrabaches nebst den dazugehörigen Mühlgräben, 
jedoch ausschließhlich des Schönan-Bergmannschen Mühlgrabens in Sitzen- 
dorf, und im Werrabache. 
Das Wohnungsrecht in den Räumen des unteren Stockwerks der 
Heidecksburg in dem Umfange, wie die Fürstlichen Herrschaften sie gegen- 
wärtig benutzen unter Hinzunahme von Zimmern für Gefolge und 
Dienerschaft, sowie der Küchen= und Kellerräume, auch der erforder- 
lichen Stall- und Remisenräume, sowie Kuescherstube. 
. Der Nießbrauch am Schlosse auf dem Ratsfeld mit Nebengebäuden 
und zugehörigen Grundstücken, soweit solche gegenwärtig von der Hof- 
verwaltung genutzt werden. 
z. Das Jagdpachtrecht auf dem Kyffhänfergebirge nach dem bisherigen Ver- 
trage und das Recht, dort einen mäßigen Rot= und Schwarzwildstand 
zu halten. 
Der Schwarzburg-Rudolsläbtische Staatsstskus oder dessen Rechtsnachfolger ist 
verpflichtet, die dem Fürsten in diesem Abschnitte eingeräumten Schlösser und sonstigen 
Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern und in gutem, den Zwecken der ver- 
schiedenen Baulichkeiten entsprechenden Zustande zu erhalten. 
— 
B. an beweglichen Sachen: 
Eigentum des Fürsten und der Filrstin bleiben: 
a) im Schlosse Heidecksburg 
I. die volle Einrichtung der von ihnen bisher beuutzten Wohn= und 
Nebenräume:; 
2y alle Familienbilder, die im 10. oder 20. Jahrhundert enistanden sinde 
8. alles Silber, Porzellau und Glasz; 
4. alle Betten und Wäsche: 
5. die volle Einrichtung der Diensträume des Hofmarschallamtes 
6. die ganze Küchen= und Kellereinrichtung;
	        
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