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vorzulegenden Plane bis zu 10 v. H. verringert werden kann, Rotwild-
stand zu halten.
Die Fischereigerechtigkeit in der Schwarza vom Schmelzhüttenwehr ober-
halb der Mankenbacher Schneidemühle bis zum Hordeusteg oberhalb
der Einmündung des Werrabaches nebst den dazugehörigen Mühlgräben,
jedoch ausschließhlich des Schönan-Bergmannschen Mühlgrabens in Sitzen-
dorf, und im Werrabache.
Das Wohnungsrecht in den Räumen des unteren Stockwerks der
Heidecksburg in dem Umfange, wie die Fürstlichen Herrschaften sie gegen-
wärtig benutzen unter Hinzunahme von Zimmern für Gefolge und
Dienerschaft, sowie der Küchen= und Kellerräume, auch der erforder-
lichen Stall- und Remisenräume, sowie Kuescherstube.
. Der Nießbrauch am Schlosse auf dem Ratsfeld mit Nebengebäuden
und zugehörigen Grundstücken, soweit solche gegenwärtig von der Hof-
verwaltung genutzt werden.
z. Das Jagdpachtrecht auf dem Kyffhänfergebirge nach dem bisherigen Ver-
trage und das Recht, dort einen mäßigen Rot= und Schwarzwildstand
zu halten.
Der Schwarzburg-Rudolsläbtische Staatsstskus oder dessen Rechtsnachfolger ist
verpflichtet, die dem Fürsten in diesem Abschnitte eingeräumten Schlösser und sonstigen
Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern und in gutem, den Zwecken der ver-
schiedenen Baulichkeiten entsprechenden Zustande zu erhalten.
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B. an beweglichen Sachen:
Eigentum des Fürsten und der Filrstin bleiben:
a) im Schlosse Heidecksburg
I. die volle Einrichtung der von ihnen bisher beuutzten Wohn= und
Nebenräume:;
2y alle Familienbilder, die im 10. oder 20. Jahrhundert enistanden sinde
8. alles Silber, Porzellau und Glasz;
4. alle Betten und Wäsche:
5. die volle Einrichtung der Diensträume des Hofmarschallamtes
6. die ganze Küchen= und Kellereinrichtung;