Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 
7. die Marstalleinrichtung mit allen Pferden, Geschirren, Wagen und 
Geräten. 
Alles übrige fällt in das Eigentum der Günther-Stiftung. 
b) im Schlosse Schwarzburg 
1. die volle Einrichtung der vom Fürsten und der Fürstin bewohnten 
Zimmer und der Gastzimmer; 
2. alles Silber, Porzellan und Glas: 
3. alle Betten und Wäsche; 
4, die ganze Küchen= und Kellereinrichtung; 
5. die Marstalleinrichtung mit allen Pferden, Geschirren, Wagen und 
Geräten. 
Die Waffen = Sammlung des Zeughauses fällt nach dem Ableben des 
Fürsten der Günther-Stistung zu. Alles übrige sällt in das Eigentum 
des Staatsfiskus. 
) im Schlosse Ratsfeld 
die gesamte Einrichtung. 
. an Kapitalien und Renuten: 
1. Der Fürst erhält anslelle der bisherigen Kameralrente eine lebensläng- 
liche Rente im halben Betrage der Kameralrente. 
Diese Rente wird gewährt: 
a) aus den Zinsen eines Kapitals im Betrage von einer Million Mark, 
welches Kapital aus den Secedorfer Kaufgeldern ausgesondert und 
auf der Landeskreditkasse zur Sicherung der Ansprüche des Fürsten 
hinterlegt wird; 
b) durch vom Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechts- 
nachfolger vierteljährlich im voraus zu leistende Barzahlungen. 
Aus der unter 13 genaunten Million Mark kann der Fürst die von 
ihm zu entrichtenden Vermögensabgaben an Kriegsvermögens= oder 
Besitzsteuer zahlen, soweit sie auf die nach Ziff. 1 zu Oewährende Rente, 
den Nießbrauch an den Schlössern und die sonsligen in diesem Gesetze 
enthaltenen Berechtigungen entfallen. Der beim Ableben des Fürsten 
vorhandene Teil dieses Kapitals verbleibt dem Schwarzburg-Rudolstädter 
Statsfiskus oder dessen Rechtsnachfolger. 
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