1918
7. die Marstalleinrichtung mit allen Pferden, Geschirren, Wagen und
Geräten.
Alles übrige fällt in das Eigentum der Günther-Stiftung.
b) im Schlosse Schwarzburg
1. die volle Einrichtung der vom Fürsten und der Fürstin bewohnten
Zimmer und der Gastzimmer;
2. alles Silber, Porzellan und Glas:
3. alle Betten und Wäsche;
4, die ganze Küchen= und Kellereinrichtung;
5. die Marstalleinrichtung mit allen Pferden, Geschirren, Wagen und
Geräten.
Die Waffen = Sammlung des Zeughauses fällt nach dem Ableben des
Fürsten der Günther-Stistung zu. Alles übrige sällt in das Eigentum
des Staatsfiskus.
) im Schlosse Ratsfeld
die gesamte Einrichtung.
. an Kapitalien und Renuten:
1. Der Fürst erhält anslelle der bisherigen Kameralrente eine lebensläng-
liche Rente im halben Betrage der Kameralrente.
Diese Rente wird gewährt:
a) aus den Zinsen eines Kapitals im Betrage von einer Million Mark,
welches Kapital aus den Secedorfer Kaufgeldern ausgesondert und
auf der Landeskreditkasse zur Sicherung der Ansprüche des Fürsten
hinterlegt wird;
b) durch vom Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechts-
nachfolger vierteljährlich im voraus zu leistende Barzahlungen.
Aus der unter 13 genaunten Million Mark kann der Fürst die von
ihm zu entrichtenden Vermögensabgaben an Kriegsvermögens= oder
Besitzsteuer zahlen, soweit sie auf die nach Ziff. 1 zu Oewährende Rente,
den Nießbrauch an den Schlössern und die sonsligen in diesem Gesetze
enthaltenen Berechtigungen entfallen. Der beim Ableben des Fürsten
vorhandene Teil dieses Kapitals verbleibt dem Schwarzburg-Rudolstädter
Statsfiskus oder dessen Rechtsnachfolger.
—2