Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 s8 
vom 12. Dezember 1917, betreffend die Versorgung der Witwen und Waisen 
der Staatsdiener, entsprechende Anwendung. 
Art. 9. 
Die Schwarzburg-Rudolstädter Staatsverwaltung oder deren Rechtsnachfolger 
ist berechtigt, die in den Wartestand versetzten, aber noch arbeitsfähigen Hof= und 
Jagdbedienstelen in einem ihrer jeyigen Stellung entsprechenden Dienste zu ver- 
wenden und das Wartegeld auf den neuen Lohn anzurechnen. 
Art. 10. 
Dieses Geset tritt mit seiner Verlündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolsladt, den 22. November 1018. 
Günther. 
L. 8. 
Frhr. v. d. Recke. 
M XXXI. Höchste Verorduung 
vom 22. November 1018, 
betreffend die Errichtung einer Günther-Stiftung. # 
Auf Autrag unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landlags wird 
unter dem Namen: 
Günther-Stiftung 
hiermit eine selbständige und rechtssähige Stiftung mit dem Site in Rudolstadt 
errichtet. 
Als Grundvermögen wird dieser Stislung das Residenzschloß Heidecksburg in 
Andolstadt mit seinen sämtlichen Haupl= und Nebengebäuden, Gartenanlagen und 
übrigen zugehörigen Grundstücken gewidmet. 
Für die Verfassung der Stistung soll solgendes gelteu:
	        
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