1918 at
VII. Bur etwaigen Anderung der Verfassung der Stiftung. insbesondere zur Er-
weiterung des Stistungszweckes ist die Zustimmung des Vorstandes und der
Regierung notwendig.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 22. November 1918.
(IL. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.
XXN. Geset
vom 22. November 1918,
betreffend Kriegszuschläge zu den Tagegeldern der Beamten
auf Dienstreisen.
Wir Günther,
von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Art. I.
Das Geseh vom 11. August 1916 (Ges. S. S. 40), durch das den im § 74
der Gebührenordnung vom 9. Januar 1891 (Geset üÜber die Kosten in Ver-
waltungssachen) unter 37 III, IV. V und VI aufgeführten Beamtenklassen für
Dienstreisen ein Kriegszuschlag zu den Tagegeldersähen im Betrage von 1,50
verwilligt worden ist, bleibt bis zum 31. März 1920 in Geltung.
Nrt. 2.
Bis zu dem gleichen Zeithunkte wird zu den im § 74 der Gebührenordunng
vom 9. Jannar 1891 festgesetzten und zu den nach Art. 1 erhöhten Tagegelder-
säben ein Kriegszuschlag von 50 vom Hundert gewährt.
Art. 3.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1917, betresfend einen Kriegszuschlag zu den
Tagegeldern der Beamten auf Dienstreisen (Ges. S. S. 47), wird aufgehoben.