Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

z-çv 10913 
8 5. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit mindestens einem 
Jahre Deutsche sind und seit mindestens einem Jahre einen Wohnsitz in Schwarz- 
burg-Rudolstadt haben. 
86. 
Das Land zerfällt in zwei Wahllreise, den Wahlkreis der Oberherrschaft, in 
dem 13 Abgeordnete, und den Wahlkreis der Unterherrschaft, in dem 4 Abge- 
ordnete zu wählen sind. 
§ 7. 
Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Ge- 
meinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zer- 
legt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden. 
* 8. 
Das Ministerium ernennt für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar. 
Der Wahlkommissar ernennt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und 
bessen Stellvertreter. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks drei 
bis sechs Beisitzer und einen Schriflführer. 
Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. 
80. 
Für jeden Stimmbezirk ist von dem Gemeindevorstande eine Wählerliste an- 
zulegen, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden. 
Die Wählerliste ist zu jedermanns Einsicht mindestens 8 Tage lang auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird vom Ministerium festge- 
sebt und ist von dem Gemeindevorstande unter Angabe des Raumes, in welchem 
die Auslegung staktfindet, in ortsüblicher Weise bekannt zu mochen. 
Einsprüche gegen die Wählerliste können beim Landratsamte und beim Ge- 
meindevorstande binnen 14 Tagen nach Beginn der Auslegung der Liste geltend 
gemacht werden. 
Die endgültige Entscheidung über Einsprüche gegen die Liste erfolgt, wenn sie 
nicht alsbald für begründet erachtet werden, durch das zuständige Landratsamt, für
	        
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