1918 os
die Stadt Rudolstadt durch das Ministerium, Abteilung des Innern. Sie muß
längstens binnen 3 Wochen nach Beginn der Auslegung der Wählerliste erfolgen
und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Beteiligten bekannt gemacht
werden.
Sodann werden die Listen endgültig festgestellt und unter Unterschrift des
Gemeindevorstandes geschlossen.
Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der
Marine bleibt eine besondere Verordnung des Ministeriums vorbehalten.
8 10.
Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, in dem der
Wahlberechtigte in die Wählerliste eingetragen ist.
Verzieht ein Wähler nach Aufstellung der Wählerliste in einen anderen
Stimmbezirk, so kann er seinen Namen in die Liste des neuen Wohnortes um-
schreiben lassen.
8 11.
Der Wahltag ist vom Ministerium bekannt zu machen.
Zwischen dem Beginn der Auslegung der Mählerliste und dem Wahltage
muß eine Frist von mindesteus 4 Wochen liegen.
Beim Wahlkommissar sind bis spätestens 14 Tage vom Beginn der Auole-
gung der Wählerlisten ab Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen
von mindestens 30 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen
eigenhändig unterzeichnet sein. Sie dürfen höchstens 2 Namen mehr enthalten als
Abgeordnete im Wahlkreise zu wählen sind.
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustim-
mung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. In demselben Wahl-
kreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.
8 18.
Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.
Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge
oder ihren Bevollmächtigten spätestens 3 Wochen nach Beginn der Auslegung der
Wählerlisten beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
.