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Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen
werden.
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegen-
über als ein Wahloorschlag.
814.
Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden
Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden
und 4 vom Ministerium ernannten Beisitzern besteht.
Der Wahlausschuß faßt seine Beschlisse mit Stimmenmehrheit.
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können
diese nicht mehr zurückgenommen und kann ihre Verbindung nicht mehr aufge-
hoben werden.
W 15.
Der Stimmzettel muß auf einen der zugelassenen Wahlvorschläge lauten.
Die Stimmzettel können handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung
hergestellt sein.
8 16.
Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
§ 17.
Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.
Eine Vertretung bei der Wahl ist unzulässig.
8 18.
Über die Gültigkeit der Stimnzettel entscheidet, vorbehältlich der Nachprüfung
durch den Landtag, der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
beit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
Die ungültigen Stimmzektel sind dem Wahlprotokolle beizufügen.
Die gültigen Stimmzettel verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis
die Wahl für gültig erklärt worden ist.
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Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschuß (5 14 Abs. 1)
sestzustellen, wieviele gültige Stimmen abgegeben, und wieviele hiervon auf jeden
Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.