Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen 
werden. 
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegen- 
über als ein Wahloorschlag. 
814. 
Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden 
Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden 
und 4 vom Ministerium ernannten Beisitzern besteht. 
Der Wahlausschuß faßt seine Beschlisse mit Stimmenmehrheit. 
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können 
diese nicht mehr zurückgenommen und kann ihre Verbindung nicht mehr aufge- 
hoben werden. 
W 15. 
Der Stimmzettel muß auf einen der zugelassenen Wahlvorschläge lauten. 
Die Stimmzettel können handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung 
hergestellt sein. 
8 16. 
Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 
§ 17. 
Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln. 
Eine Vertretung bei der Wahl ist unzulässig. 
8 18. 
Über die Gültigkeit der Stimnzettel entscheidet, vorbehältlich der Nachprüfung 
durch den Landtag, der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- 
beit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. 
Die ungültigen Stimmzektel sind dem Wahlprotokolle beizufügen. 
Die gültigen Stimmzettel verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis 
die Wahl für gültig erklärt worden ist. 
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Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschuß (5 14 Abs. 1) 
sestzustellen, wieviele gültige Stimmen abgegeben, und wieviele hiervon auf jeden 
Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.
	        
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