Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Gründen nicht offen steht. muß durch Intervention seitens 
interessierter Dritter der Streit beigelegt werden. Die 
Stellung dieses Dritten nimmt im Deutschen Reiche der 
Bundesrat ein, zu dessen Angelegenheiten die Erledigung 
von Staatenstreitigkeiten gehört. um völkerrechtliche Aus- 
träge von Streitigkeilen unter den einzelnen Bundesmit- 
gliedern auszuschließen. 
Wenn nun v. Seydelin einem Falle das Einschreiten 
des Bundesrats für nicht gegeben hält, weil die Streitigkeit 
nicht gegenwärtig war, so ist das m. E. nicht richtig. Liegt 
einmal eine Streitigkeit vor, dann ist sie auch immer gegen- 
wärtig; das einzige, was in die Zukunft fallen kann, ist der 
Gegenstand der Streitigkeit, wodurch jedoch der Streitigkeit 
als solcher ihr gegenwärtiger Charakter nicht genommen 
wird. Daher ist auch bei einer Streitigkeit, deren Wirkun- 
gen erst in der Zukunft eintreten, die Streitigkeit selbst doch 
gegenwärtig und unterliegt dem Einschreiten durch den 
Bundesrat. 
§ 3. 
Zur Erledigung der Streitigkeiten auf Grund des 
Art. 76 I ist weiter erforderlich, daß es sich um Streitigkeiten 
zwischen Bundesstaaten handeln muß. Die Allgemeinheit 
versteht nun unter Bundesstaaten die 25 das Deutsche Reich 
bildenden Staaten!). Hierbei können sich jedoch Kompli- 
kationen ergeben: 
I. was wir unter: „Preußen mit Lauenburg“ im Ar- 
tikel 1 verstehen wollen. Wenn auch Lauenburg an und 
für sich ein vollständig selbständiger Staat war, denn ex 
war lediglich in Personalunion mit Preußen verbunden ’?), 
so hat das Herzogtum seine staatliche Selbständigkeit doch 
für immer verloren, als am 23. Juni 1876 Lauenburg mit dem 
1) Art. 1 und 6 der Reichsverfassung. 
2) Seit dem 13. Sept. 1865.
	        
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