Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

war, 50 ist nunmehr nach der RV. als oberstes Reichsorgan 
der Bundesrat zur Erledigung von Rechtsverweigerungs- 
beschwerden bestimmt. Doch kann gleich an dieser Stelle 
bemerkt werden, daß bei den heutigen Reichsjustizgesetzen 
ein Fall der Justizverweigerung wohl nur in der Theorie 
denkbar ist. 
Soll der Bundesrat nun auf Grund des Art. 77 tätig 
werden, so muß zunächst einmal eine Justizverweigerung 
vorliegen. Unter Justizverweigerung können wir nun 
zweierlei verstehen: 
I. verstehen wir hierunter den Fall, daß einem Bürger 
ganz allgemein der Rechtsschutz versagt wird; das Recht 
des Bürgers also auf Schutz seiner Rechtssphäre durch den 
Staat negiert ist. Hierbei ist es nun einerlei, ob zur Er- 
ledigung der streitigen Angelegenheit nur die ordentlichen 
Gerichte des betreffenden Bundesstaates kompetent sind, 
oder ob der Streit sich als reine Verwaltungssache oder 
Verwaltungsstreitsache darstellt. Eine solche Justizver- 
weigerung im weiteren Sinne liegt also jedesmal dann vor, 
wenn #n Justizsachen rechtswidrig von Justiz- oder auch 
anderen Staatsbehörden die ordnungsmäßige Rechtspflege 
versagt, verzögert, in ihrer Vollstreckung gehemmt oder gar 
vereitelt wird. Für eine Hemmung der Justiz durch die 
Staatsgewalt sind nun, wie Hänel ausführt ?), die ver- 
schiedensten Möglichkeiten gegeben. Eine Justizverweige- 
rung kann z. B. vorliegen, wenn die Gerichte von der Justiz- 
verwaltungsbehörde gar nicht oder nicht ordentlich besetzt 
werden. Ferner dann, wenn die Vollstreckungsorgane, mit 
der Vollstreckung von Urteilen betraut, dieser ihrer Pflicht 
micht nachkommen, die Vollstreckung also unterlassen oder 
vereiteln. Endlich kann eine Hemmung ‘der Justiz auch 
dann gegeben sein, wenn die Landesgesetzgebung, um die 
2) Hänel IS. 740. 
Diss. Günther, 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.