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Inhalt.
A. Einleitung: Tätigkeit desBundesrats imallge-
meinen. — Das Bundesgericht in Nordamerika
und in der Schweiz.
B. Ausführung: Der Bundesrat als Rechtspflege-
organ des Reiches ist zuständig.
l. nach Artikel 76 Abs. 1 der Reichsverfassung.
1. materielle Voraussetzungen.
. Begriff der Streitigkeit (positive \ oraussetzung)
. zwischen Bundesstaaten, und zwar
. verschiedenen . .
. sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur
und daher von den kompetenten Gerichts-
behörden zu entscheiden sind (negative Vor-
aussetzung) .
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. formelle Voraussetzung: Anrufen des Bundesrats
. Erledigungspflicht des Bundesrats.
a. Der Begriff: erledigen
b. Gütliche Beilegung des Streites — Entscheidu ung
durch eine Austrägalinstanz . . .
c. Entscheidung durch Spruch des Bundesrats .
d. Unterwerfungspflicht des Bundesstaates
II. nach Artikel 76 Abs.2 der Reichsverfassung.
1. materielle Voraussetzungen.
a. der Begriff: Verfassungsstreitigkeit - - - .
b. Partei eines Verfassungsstreites .
c. Gegenstand eines Verfassungsstreites
d. die Verfassung des betreffenden Bundesstaates
darf nicht eine Behörde zur Entscheidung
derartiger Streitigkeiten bestimmt haben
2. formelle Voraussetzung: Anrufen des Bundesrats
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