Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Ersetzung des § 8 durch § 4 E.G. St.G.B. 133 
Nach 5 418 M. St. G. O. bestimmt für das Heer der zu- 
ständige Kontingentsherr, wer die Urteile zu bestätigen hat. 
Für das preußische Kontingent gelten folgende Bestimmungen: 
uUrteile, die auf Todesstrafe, lebenslängliche Freiheitsstrafe oder 
bei militärischen Verbrechen auf Freiheitsstrafe von mehr als 
zehn Jahren lauten, sowie jedes Urteil gegen einen Offizier, 
Sanitätsoffizier oder oberen Militärbeamten unterliegen der 
Bestätigung des Kaisers; Urteile auf Freiheitsstrafe von mehr 
als einem Jahre der des Kommandierenden Generals, alle 
übrigen der des zuständigen Gerichtsherrn. Für mobile Heeres- 
teile im Inland oder für eine inländische vom Feind bedrohte 
Festung gelten die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung 
über die Strafrechtspflege bei dem Heere in Kriegszeiten vom 
28. 12. 1889 §5 10 ff.: Urteile gegen Offiziere in Generalsstellung 
unterliegen der Bestätigung des Kaisers, gegen sonstige Offiziere 
der des Kontingentsherrn; Urteile, die auf Todesstrafe oder 
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr lauten, sind von dem 
nächsthöheren Vorgesetzten des Gerichtsherrn zu bestätigen, 
wenn er zu den in 5 11 einzeln aufge führten, mit Bestätigungs- 
befugnis versehenen Personen gehört. Alle übrigen uUrteile 
bestätigt der zuständige Gerichtsherr. Daneben besteht ein in 
#i13 im einzelnen geregeltes Aufhebungsrecht. 
8 8. "% 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten 
Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, 
der vorsätzlichen Verursachung einer über- 
schwemmung, oder des Angriffs oder des Wider- 
standes gegen die bewaffnete Macht oder Ab- 
geordnete der Zivil= oder Militärbehörde in offener 
Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werk- 
zeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem 
Tode bestraft.
	        
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