Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Ersetzung des § 8 durch 8 4 E. G. St. G. B. 135 
passung des St. G. B. an das B. Z. G. bezwecke, folge, daß § 4 
E.G. lediglich eine Ergänzungsvorschrift des §& 8 sei und den 
Widerstand des § 8 nur deshalb nicht wiederhole, weil er bereits 
in § 8 erwähnt sei. Bemerkt sei hierzu, daß Hoch= und Landes- 
verrat sowie die Verbrechen gegen die §s§s# 315, 322—324 in dem 
zur Zeit der Abfassung des B. Z. G. geltenden preußischen 
St.G.B. bereits im Frieden mit dem Tode bedroht waren. 
Der Ansicht des Obertribunals folgen Rüdorff-Stenglein (4. Aufl. 
Note 2 zu §# 4 E. G.M. St. G. B.) und neuerdings v. Schlayer 
(D. Str. S. 1914 S. 561), der sich insbesondere auf eine Außerung 
des Bundeskommissars Dr. Friedberg im Reichstag (Druck- 
sachen der Session 1870 Bd. II S. 776) beruft. Die richtige 
Folgerung aus dieser Auffassung ist nicht bloß, wie Goldschmidt 
S. 3 Anm. 4 annimmt, daß im Falle des landesrechtlichen Be- 
lagerungszustandes der § 8 nur hinsichtlich des Widerstandes 
aufrecht erhalten ist, sondern daß er in vollem Un fang als Landes- 
recht bestehen bleibt; dies folgt aus dem Begriff der Zusatz- 
und Ergänzungsmaßregel unbedingt. Es würden also im Falle 
des landesrechtlichen Belagerungszustandes nur Hoch= und 
Landesverrat und die schweren Verbrechen gegen ss§ 315, 322 
bis 324 St. G. B. dem allgemeinen Strafrecht unterliegen, eine 
Folge, die zu erheblichen Bedenken Anlaß gibt, da gerade die 
besonders staatsgefährdenden Verbrechen eine auffällige Milde 
zu beanspruchen hätten. Diese Konsequenz ziehen Romen- 
Rissom (Waffengebrauch S. 139ff.), wenn sie für den reichs- 
rechtlichen Kriegszustand die Vorschriften des § 8 neben dem 
z 4 gelten lassen, für den landesrechtlichen Belagerungszustand 
daher §## 8 aufrecht erhalten, weil die strafrechtlichen Borschriften 
der Landesgesetze über den Belagerungszustand als „auf ver- 
änderter staatsrechtlicher Grundlage beruhend“ trotz 8 2 
E.G. St. G. B. als gültig anzusehen seien, auch soweit sie vom 
Strafgesetzbuch geregelte Materien betreffen. Die Regierung 
hat sich zu der hier vorliegenden Frage ebenfalls geäußert: so- 
hat die bei Romen-Rissom a. a. O. genannte Verfügung des 
Kriegsministeriums vom 9. 6. 1913 offenbar auf Grund einer
	        
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