Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

244 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
1916 S. 135 Nr. 224) und III vom 10. 2. 1916 (Recht 1916 
S. 194 Nr. 386). 
4. In einzelnen Verordnungen des M. B., namentlich den 
zur Sicherung der Volksernährung erlassenen findet sich häufig 
der Satz: „im Strafverfahren entscheidet über die Vorfrage, 
ob ein Preis angemessen ist, die Polizei endgültig.“ Diese An- 
ordnung ist, wie das Bayer. Ob. L.G. vom 5. 10. 1915 (J.W. 
1915 S. 1451, Leipz. Z. 1915 S. 15338) mit Recht angenommen 
hat, für den Strafrichter nicht bindend. Der M. B. kann zwar 
Vorschriften materiellrechtlichen Inhalts erlassen, aber nicht 
in das Recht und die Pflicht des Richters eingreifen, nach seiner 
freien aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpften Überzeugung 
über das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu entscheiden. 
5. Für das Urteil verlangt das Reichsgericht in der Entsch. 
vom 7. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54 IV), daß aus der 
Begründung hervorgehe, ob und inwiefern ein vorsätzliches 
oder fahrlässiges Zuwiderhandeln für vorliegend erachtet wird. 
Eine Feststellung im Urteil, daß der Kriegszustand oder das 
Verbot des M. B. am Wohnort des Angeklagten ordnungsmäßig 
bekannt gemacht war, ist nicht erforderlich, da diese Bekannt- 
machung keine Tatsache im Sinne des #1 266 Satz 1 St. P.O. 
ist, sondern das Bestehen und die Wirksamkeit einer objektiven 
Rechtsnorm betrifft: R.G. vom 25. 11. 1915 (Leipz. Z. 1916 
S. 146). 
V. Buchstabe c 
1. bestraft die Aufforderung oder Anreizung zu den dort 
einzeln angeführten Verbrechen. Der Begriff der Aufforderung 
oder Anreizung ist hier derselbe wie in § 9b: es wird auf Bem. IV. 
C2 verwiesen. Das Gesetz betont hier ausdrücklich, daß auch 
die erfolglose Aufforderung oder Anreizung schon strafbar macht. 
Tritt ein Erfolg ein, so kann Anstiftung vorliegen. Die Strafe 
für diese müßte sich ebenfalls nach §5 9 richten, außer wenn etwa 
das Delikt, zu dem angestiftet worden ist, mit einer höheren 
Strafe bedroht ist, als 31 9 vorsieht. Da dies aber bei allen in § 90 
erwähnten Verbrechen und Vergehen der Fall ist, tritt Bestrafung
	        
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