Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

ganze Staatsgebiet von der Suspension getroffen werden kann 
(a. A. Haldy a. a. O.). 
§ 17. 
Über die Erklärung des Belagerungszustandes 
sowie über jede, sei es neben derselben (§5 5) oder 
in dem Falle des 5&5 16 erfolgte Suspension auch 
nur eines der # 5 und 16 genannten Artikel der 
Verfassungsurkunde, muß den Kammern sofort, 
beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammen- 
treten, Rechenschaft gegeben werden. 
I. Der §3 17 ist nach der herrschenden und zutreffenden Ansicht 
nicht Reichsrecht geworden, so daß also beim reichsrechtlichen 
Kriegszustand eine Rechenschaftsablegung über die Erklärung 
des Kriegszustandes oder über eine Suspension von Verfassungs- 
artikeln nach §5 dem Reichstage gegenüber nicht zu erfolgen braucht 
(so Laband a. a. O., Haldy S. 35 f., Meyer, D. Verw. Recht S. 184, 
Nicolai S. 38, Giese in Dietz' Taschenbuch Bd. 1 S. 40). A.A. 
ist nur Haenel (Bd. 1 S. 443 Anm. 20), der auch in & 17 eine 
Wirkung der Erklärung des Kriegszustandes sieht und daher die 
Bestimmung gemäß Art. 68 R.V. zum Reichsrecht erhebt. Aber 
als eine Wirkung der Erklärung des Kriegszustandes im SEinne 
des Artikel 68 kann man auch bei weitestgehender Auslegung 
eine Rechenschaftsablegung nicht bezeichnen. Denn die Maß- 
regel der Erklärung des Kriegszustandes zeitigt wohl Wirkungen 
für die Staatsbürger; eine Rechenschaftspflicht des Erklärenden 
ist aber etwas außerhalb der Erklärung Liegendes; sie ist eine 
besondere Verpflichtung, die eines besonderen Ausspruches im 
Gesetz bedurfte. Es ist daher auch nicht richtig, wenn in der 
Sitzung des Reichshaushaltsausschusses vom 13. 5. 1916 (ogl. 
Bericht der Frankfurter Zeitung vom 14. 5. 1916 Nr. 133 zweites 
Morgenblatt) von sozialdemokratischer und fortschrittlicher Seite 
behauptet wurde, daß der Reichskanzler auf Grund des B. Z. G. 
dem Reichstage für die Erklärung des Belagerungszustandes
	        
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