ganze Staatsgebiet von der Suspension getroffen werden kann
(a. A. Haldy a. a. O.).
§ 17.
Über die Erklärung des Belagerungszustandes
sowie über jede, sei es neben derselben (§5 5) oder
in dem Falle des 5&5 16 erfolgte Suspension auch
nur eines der # 5 und 16 genannten Artikel der
Verfassungsurkunde, muß den Kammern sofort,
beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammen-
treten, Rechenschaft gegeben werden.
I. Der §3 17 ist nach der herrschenden und zutreffenden Ansicht
nicht Reichsrecht geworden, so daß also beim reichsrechtlichen
Kriegszustand eine Rechenschaftsablegung über die Erklärung
des Kriegszustandes oder über eine Suspension von Verfassungs-
artikeln nach §5 dem Reichstage gegenüber nicht zu erfolgen braucht
(so Laband a. a. O., Haldy S. 35 f., Meyer, D. Verw. Recht S. 184,
Nicolai S. 38, Giese in Dietz' Taschenbuch Bd. 1 S. 40). A.A.
ist nur Haenel (Bd. 1 S. 443 Anm. 20), der auch in & 17 eine
Wirkung der Erklärung des Kriegszustandes sieht und daher die
Bestimmung gemäß Art. 68 R.V. zum Reichsrecht erhebt. Aber
als eine Wirkung der Erklärung des Kriegszustandes im SEinne
des Artikel 68 kann man auch bei weitestgehender Auslegung
eine Rechenschaftsablegung nicht bezeichnen. Denn die Maß-
regel der Erklärung des Kriegszustandes zeitigt wohl Wirkungen
für die Staatsbürger; eine Rechenschaftspflicht des Erklärenden
ist aber etwas außerhalb der Erklärung Liegendes; sie ist eine
besondere Verpflichtung, die eines besonderen Ausspruches im
Gesetz bedurfte. Es ist daher auch nicht richtig, wenn in der
Sitzung des Reichshaushaltsausschusses vom 13. 5. 1916 (ogl.
Bericht der Frankfurter Zeitung vom 14. 5. 1916 Nr. 133 zweites
Morgenblatt) von sozialdemokratischer und fortschrittlicher Seite
behauptet wurde, daß der Reichskanzler auf Grund des B. Z. G.
dem Reichstage für die Erklärung des Belagerungszustandes