Beilage zu Nr. VI. 10
2. Als todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist nach gerichtsärztlicher Auffassung ein
Kind anzusehen, wenn an ihm nach seinem Austritt aus dem Mutterleib Herztöne nicht wahr-
nehmbar waren, oder wenn durch gewaltsamen operativen Eingriff für das Leben unentbehr-
liche Körpertheile zerstört worden sind.
3. Die Anzeige beim Standesbeamten und die Eintragung in das Standesregister unter-
bleibt bezüglich derjenigen Todtgeburten, welche vor der 28. Schwangerschaftswoche erfolgen (bei
denen die Länge des Kindes nicht mehr als 33 cm beträgt).
PStG 23.
8111.
Verspätung Wenn eine Geburt erst nach Ablauf einer Woche seit der Niederkunft angezeigt wird, so
der Anzeige ist der Standesbeamte verpflichtet, hievon dem Amtsgericht unter Angabe der Thatsachen, welche
die Verspätung veranlaßt haben, Anzeige zu erstatten. Vergleiche auch § 133.
§ 112.
Regelmäßige 1. Zur Anzeige (§§ 109, 110) sind verpflichtet:
Anzeigepfliht. 1. der eheliche Vater;
2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme:
3. der dabei zugegen gewesene Arzt;
4. jede andere dabei zugegen gewesene Person;
5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
2. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten
Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder der-
selbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
PStG 8 18.
113.
Berechtigung Die Anzeige kann auch von jeder andern aus eigener Wissenschaft unterrichteten Person
zur Anzeige erstattet werden.
PStG g 189.
8 114.
Anhaltung des 1. Der Standesbeamte soll zur Vermeidung von ungenügenden Anzeigen thunlichst dahin
zaernher Reibe wirken, daß die Anzeige in der Regel von demjenigen erstattet wird, welchem (wie z. B. dem
ehelichen Vater) die Erstattung zunächst obliegt.
2. Gleichwohl darf die Anzeige eines erst an zweiter Stelle Verpflichteten oder eines zur
Anzeige Berechtigten nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil ein an erster Stelle Verpflichteter
vorhanden ist.
8 115.
Auzeigepflicht 1. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hievon unverzüglich, spätestens
bei Find= aber am nächstfolgenden Tage, auch wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, Anzeige bei der
liugen. Ortspolizeibehörde zu machen.