Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 44 
§ 132. 
Bescheinigung Damit die Vornamen in den Standesregistern und den Kirchenbüchern möglichst überein- 
—“ee stimmend eingetragen werden, hat der Standesbeamte dem Anzeigenden (vergleiche Formular 2 
die Kirchen= zu § 82) eine gebührenfreie Bescheinigung über die Eintragung des Geburtsfalles zu ertheilen. 
bücher. 
§ 133. 
Verfahren bei 1. Wenn die Anmeldung eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf 
— die Eintragung nur mit Genehmigung des Amtsgerichts erfolgen. 
2. Einen solchen Fall hat deshalb der Standesbeamte dem Amtzgericht unter näherer 
Darlegung des Sachverhalts, insbesondere Angabe der Gründe der verspäteten Anmeldung 
anzuzeigen. 
3. Auf das Verfahren des Amtsgerichts finden die allgemeinen Vorschriften des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, 
soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist. 
4. Das Amtsgericht hat, soweit noch erforderlich, den Sachverhalt zu ermitteln, und wenn 
Zweifel gegen die Richtigkeit der Anzeige oder in Bezug auf die Persönlichkeit sich nicht er- 
geben, die nachträgliche Eintragung zu genehmigen. 
5. In der alsdann von dem Standesbeamten zu vollziehenden Eintragung ist zu be- 
merken, daß die amtsgerichtliche Genehmigung ertheilt worden ist. 
6. Die Kosten der Ermittelung des Sachverhalts sind von demjenigen zu tragen, welcher 
die rechtzeitige Anzeige versäumt hat. 
7. Gegen den Beschluß, durch welchen das Amtsgericht die Genehmigung ertheilt, findet 
kein Rechtsmittel statt. Gegen den Beschluß, durch welchen die Genehmigung versagt wird, 
findet die Beschwerde statt. 
8. Gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Beschwerdeinstanz findet eine weitere 
Beschwerde nicht statt. 
Pöt# 8 27, RG 23. 
IV. Spätere Eintragung der Abstammung und dergleichen. 
134. 
Gruudsatz. 1. Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach der Eintragung des 
Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt 
oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist dieser Vorgang, sofern er 
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Betheiligten am Rande der 
über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken. 
2. Erfolgt der Randvermerk erst in einem späteren Kalenderjahre als die Geburtsbeur- 
kundung selbst, so ist zum Zwecke der Beischreibung im Nebenregister nach § 54 zu verfahren. 
PSte# # 26.
	        
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