Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XIII. 277 
Der dritte Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch 
die Zuziehung eines Offiziers erforderlich.“ 
8 51. 
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigen“ eingefügt: 
„bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen“. 
Die Anmerkung') zu Ziffer 3 lautet: 
„!) Wegen Anrechumg der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (§5 9) auf den Ersatzbedarf der 
  
Truppentheile enthalten die jährlichen Rekrutirungsbesti gen das Erforderliche." 
8 60. 
In Ziffer 5 wird für „200“: „150“ gesetzt. 
g 66. 
In Ziffer 4 tritt als dritter Absatz hinzu: 
„Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen 
unterbleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der betreffende 
Jahrgang nicht voll in Anspruch genommen wird.“ 
§ 68. 
Im letzten Absatze der Ziffer 3 fallen die Worte fort: 
„und ausschließlich der zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volks- 
schullehrer und Kandidaten des Volksschulamts". 
§ 69. 
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„Bei Ziffer 2 4 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten , Co, I) und E ent- 
haltenen Militärpflichtigen derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten 1) und - 
im Allgemeinen nicht mehr wie 250, aus den Vorstellungslisten 13 und C# nicht mehr 
wie 400 Militärpflichtige an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen.“ 
Der dritte und vierte Absatz der Ziffer 3 fallen fort. 
§ 72. 
Am Schlusse des zweiten Absatzes der Ziffer 1 a fällt in der Klammer „§ 69,3 beziehungs- 
weise“ fort. 
8 73. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Von einer Eutkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im All- 
gemeinen absehen lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, augen- 
41.
	        
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