XIII. 277
Der dritte Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch
die Zuziehung eines Offiziers erforderlich.“
8 51.
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigen“ eingefügt:
„bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen“.
Die Anmerkung') zu Ziffer 3 lautet:
„!) Wegen Anrechumg der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (§5 9) auf den Ersatzbedarf der
Truppentheile enthalten die jährlichen Rekrutirungsbesti gen das Erforderliche."
8 60.
In Ziffer 5 wird für „200“: „150“ gesetzt.
g 66.
In Ziffer 4 tritt als dritter Absatz hinzu:
„Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen
unterbleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der betreffende
Jahrgang nicht voll in Anspruch genommen wird.“
§ 68.
Im letzten Absatze der Ziffer 3 fallen die Worte fort:
„und ausschließlich der zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volks-
schullehrer und Kandidaten des Volksschulamts".
§ 69.
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Bei Ziffer 2 4 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten , Co, I) und E ent-
haltenen Militärpflichtigen derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten 1) und -
im Allgemeinen nicht mehr wie 250, aus den Vorstellungslisten 13 und C# nicht mehr
wie 400 Militärpflichtige an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen.“
Der dritte und vierte Absatz der Ziffer 3 fallen fort.
§ 72.
Am Schlusse des zweiten Absatzes der Ziffer 1 a fällt in der Klammer „§ 69,3 beziehungs-
weise“ fort.
8 73.
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet:
„Von einer Eutkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im All-
gemeinen absehen lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, augen-
41.