XVII. 315
g 25.
Neben den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung kommen in Anwendung:
a. bezüglich der Eisenbahnanlagen innerhalb des Hafengebietes die Betriebsordnung für
die Haupteisenbahnen Deutschlands;
b. bezüglich der Niederlegung, des Ladens und Löschens der zoll= und zollkontrolpflich-
tigen Güter, sowie des Aufenthaltes der mit solchen Gütern beladenen oder zu
beladenden Schiffen die von der Zollverwaltung hierüber getroffenen besonderen Be-
stimmungen;
bezüglich des Ein= und Ausladens, sowie der Lagerung von Sprengstoffen, ferner
von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen, sowie von
ätzenden und giftigen Stoffen die für die Rheinschifffahrt hierwegen erlassenen Ver-
ordnungen;
. bei der Durchfahrt durch den Kanal die Fährordnung für die dort befindliche Ueber-
fahrtsanstalt.
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g 26.
Auf diejenigen Theile des Hafengebietes, welche von der Zollverwaltung zum Zollhafen
und Zollhofe erklärt werden sollten, finden neben den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung
noch die von der Zollverwaltung erlassenen besonderen Vorschriften Anwendung.
827.
1. Uebertretungen vorstehender Hafenpolizeiordnung werden nach § 155 des Polizeistraf-
gesetzbuchs mit Geldstrafen bis zu 100 4# oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
2. Personen, welche den hafenpolizeilichen Vorschriften und den Anordnungen der Hafen-
beamten zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten die Ordnung stören, können aus dem
Hafengebiet sofort ausgewiesen werden.
g 268.
Gegenwärtige Hafenpolizeiordnung tritt mit dem Tage der Inbetriebnahme des Hafens
in Kraft.
Karlsruhe, den 16. April 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. Dr. Paul.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 47