Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No. 34. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Reichs-Verfassung. S. 279. — 
Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothringen. S. 330 
  
  
  
(Nr. 978.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des 
Deutschen Reichs. Vom 20. Dezember 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
An die Stelle der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen 
Reichs tritt die nachfolgende Bestimmung: 
Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, 
das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs- Gesetbl. 1853, 64 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1873.