Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XVIII. 317 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 3. Mai 1901. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten: die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; 
des Miuisteriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Herbeiführung der Vollstreckung gerichtlich 
erkannter Geldstrafen betreffend; des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend; 
die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 23. April 1901.) 
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikel 1 II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestim- 
mungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715), hat der 
Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten 
Pforzheim und Eutingen ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 23. April 1901. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
von Reck. Vat. Schwörer. 
Verordnung. 
(Vom 23. April 1901.) 
Die Herbeiführung der Vollstreckung gerichtlich erkannter Geldstrafen betreffend. 
Im Einverständniß mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen wird mit Bezug 
auf § 60 der Dienstvorschriften für die Staatsanwaltschaft vom 23. September 1879 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 739), unter Aufhebung der Verordnung vom 10. No- 
vember 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 857), hiermit verordnet: 
§ 1. 
Die Herbeiführung der Vollstreckung einer gerichtlich erkannten Geldstrafe erfolgt, wenn 
sie vom Schöffengericht beziehungsweise Amtsrichter erkannt worden ist (§ 1 Absatz 2 der 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 48
	        
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