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schaften bereit zu halten. Auch sind die im Hafen liegenden Dampfboote sofort zu
heizen und zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen.
g. Die mit Dampffeuerspritzen versehenen Dampfboote haben sich ungesäumt an die
Brandstelle zu verfügen und sich nach der für sie aufgestellten besonderen Anweisung
an den Löscharbeiten zu betheiligen.
Zur Niederlegung von Gütern und Geräthschaften wird am Hafenufer eine Stelle
angewiesen und unter Aufsicht gestellt.
g 34.
Ausbruch Werden die auf dem Lande innerhalb des Hafengebiets befindlichen Anlagen oder Güter
rites Buanesvon Brand ergriffen oder gefährdet, so sind die Schiffer ebenfalls zur schleunigen Hilfeleistung
gebänden. verpflichtet.
Insbesondere haben sie die etwa bedrohten Schiffe zu entfernen und sich zur Aufnahme
der zu rettenden Güter bereit zu halten.
Das Verhalten des Hafen-, Zoll= und Eisenbahnpersonals sowie der Feuerwehren des
Hauptzollamts und der Güterverwaltung ist für solche Fälle durch besondere Anweisungen
geregelt.
—
—
8 35.
Hastungs= Die im Hafengebiete niedergelegten Güter werden zwar unter den Schutz der Hafenwache
Win- gestellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber — abgesehen von den Gütern, die in die
verwaltung. öffentliche Niederlage aufgenommen sind (8 102 des Vereinszollgesetzes) — keine Verantwort-
lichkeit für sie.
V. Besondere Bestimmungen für einzelne Hafenabtheilungen.
1. Für die Abtheilung des Zollhafens.
g 36.
Bollhasen und Für die Zollhafenabtheilungen finden die in der Zollhafen- und Zollhofsordnung erlassenen
Jollhossord besonderen Bestimmungen Anwendung.
nung.
2. Für den Mühlauhafen.
§ 37.
Einsahrt in Schiffe, die in den Mühlauhafen einlaufen wollen, dürfen von Schleppbooten in der Fahrt
den Hasen. nicht abgeworfen werden. Schleppzüge dürfen am Hafenmund vorbei nur mit verminderter
Kraft fahren (vergleiche § 11 vorletzter Absatz).
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Drehen der Das Drehen von Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 4000 Zentnern im
Schif. Mühlauhafen ist nur unter Anwendung von Schleppkraft und zu Zeiten gestattet, in denen
in der Regel Schiffe den Hafen nicht durchfahren.