Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

368 XXII. 
schaften bereit zu halten. Auch sind die im Hafen liegenden Dampfboote sofort zu 
heizen und zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. 
g. Die mit Dampffeuerspritzen versehenen Dampfboote haben sich ungesäumt an die 
Brandstelle zu verfügen und sich nach der für sie aufgestellten besonderen Anweisung 
an den Löscharbeiten zu betheiligen. 
Zur Niederlegung von Gütern und Geräthschaften wird am Hafenufer eine Stelle 
angewiesen und unter Aufsicht gestellt. 
g 34. 
Ausbruch Werden die auf dem Lande innerhalb des Hafengebiets befindlichen Anlagen oder Güter 
rites Buanesvon Brand ergriffen oder gefährdet, so sind die Schiffer ebenfalls zur schleunigen Hilfeleistung 
gebänden. verpflichtet. 
Insbesondere haben sie die etwa bedrohten Schiffe zu entfernen und sich zur Aufnahme 
der zu rettenden Güter bereit zu halten. 
Das Verhalten des Hafen-, Zoll= und Eisenbahnpersonals sowie der Feuerwehren des 
Hauptzollamts und der Güterverwaltung ist für solche Fälle durch besondere Anweisungen 
geregelt. 
— 
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8 35. 
Hastungs= Die im Hafengebiete niedergelegten Güter werden zwar unter den Schutz der Hafenwache 
Win- gestellt, die Hafenverwaltung übernimmt aber — abgesehen von den Gütern, die in die 
verwaltung. öffentliche Niederlage aufgenommen sind (8 102 des Vereinszollgesetzes) — keine Verantwort- 
lichkeit für sie. 
V. Besondere Bestimmungen für einzelne Hafenabtheilungen. 
1. Für die Abtheilung des Zollhafens. 
g 36. 
Bollhasen und Für die Zollhafenabtheilungen finden die in der Zollhafen- und Zollhofsordnung erlassenen 
Jollhossord besonderen Bestimmungen Anwendung. 
nung. 
2. Für den Mühlauhafen. 
§ 37. 
Einsahrt in Schiffe, die in den Mühlauhafen einlaufen wollen, dürfen von Schleppbooten in der Fahrt 
den Hasen. nicht abgeworfen werden. Schleppzüge dürfen am Hafenmund vorbei nur mit verminderter 
Kraft fahren (vergleiche § 11 vorletzter Absatz). 
*½s“ 
Drehen der Das Drehen von Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 4000 Zentnern im 
Schif. Mühlauhafen ist nur unter Anwendung von Schleppkraft und zu Zeiten gestattet, in denen 
in der Regel Schiffe den Hafen nicht durchfahren.
	        
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