Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XXIV. 393 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. Juni 1901. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts: die Eheschließung von Ausländern im Inland betreffend; des Ministeriums der Instiz, des Kultus 
und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gesetzes vom 16. August 1900, die 
Untheilbarkeit der Grundstücke betreffend; des Ministeriums des Innern: die Ersasßzleistungen der Gemeinden und 
Grundeigenthümer für die Arbeiten der Bezirksgeometer betreffend (Fortführungskostenverordnung); die Ein= und Durch- 
fuhr von Thieren aus der Schweiz betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Mai 1901.) 
Die Eheschließung von Ausländern im Inland betreffend. 
Auf Grund des Artikels 32 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1899, die Ausführung des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 229), wird im 
Einverständniß mit dem Ministerium des Innern den Angehörigen der nachstehenden Staaten: 
1. Belgien, 
7. Niederlande, 
2. Dänemark, 8. Vereinigte Staaten von Nordamerika, 
3. Frankreich, 9. Oesterreich-Ungarn, 
4. Großbritannien, 10. Schweden und Norwegen, 
5. Italien, 11. Schweiz 
6. Luxemburg, « 
mit Wirkung vom Tage der Verkündung dieser Verfügung an der in Artikel 32 Absatz 1 
daselbst bezeichnete Nachweis, auf dessen Beibringung bezüglich der Angehörigen der Staaten 
Belgien, Italien, Niederlande, Schweden und Norwegen, sowie Schweiz zum Theil schon durch 
Staatsverträge verzichtet ist, bis auf Weiteres allgemein erlassen. 
Karlsruhe, den 28. Mai 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokl. Vdt. E. Deimling. 
Verordnung. 
(Vom 17. Mai 1901.) 
Den Vollzug des Gesetzes vom 16. August 1900, die Untheilbarkeit der Grundstücke betreffend. 
Auf Grund des Artikels VII des Gesetzes vom 16. August 1900, die Untheilbarkeit der 
Grundstücke betreffend, und des § 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1863, die 
Organisation der inneren Verwaltung betreffend, wird verordnet, wie solgt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901.
	        
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