Die Reichsbank im Weltkriege 65
2,4 Millionen Mark, am Ende des Jahres 1914 nur 3,8 Millionen Mark
ausweisen. Bei dem geringfügigen Bestande war es unmöglich, die ununterbrochen
starke Nachfrage zu befriedigen, was zu fortgesetzten lebhaften Klagen
und Beschwerden aus den Verkehrskreisen führte. Besonders an Geldzeichen
zu 10 Mark herrschte empfindlicher Mangel, der sich im Verlaufe des Krieges
infolge der Goldmünzensammlung durch Verschwinden der Kronen aus dem
Verkehr noch wesentlich verschärfte. Die Schaffung neuer Geldzeichen zu
10 Mark ließ sich daher nicht umgehen. Sie geschah durch das Gesetz vom
22. März 1915 (RGBl. S. 179), das die Ausgabe weiterer 120 Millionen Mark
Reichskassenscheine zu 10 Mark vorsah. Den gegen eine Erhöhung des Umlaufs
an reinem Papiergeld bestehenden finanzpolitischen Bedenken trug das Gesetz
dadurch Rechnung, daß es die Deckung der den Betrag von 240 Millionen Mark
übersteigenden Reichskassenscheine mittels Hinterlegung ausgegebener Darlehnskassenscheine
oder von gemünztem deutschen Geld vorsah. Trotz starken Abflusses
in den Verkehr wuchs der Bestand der Reichsbank an Reichskassenscheinen allmählich
wieder. Er bezifferte sich am 31. Dezember 1915 auf 33 Millionen
Mark, im Jahre 1916 schwankte er zwischen 48 und 7,5 Millionen, im Jahre
1917 zwischen 18,7 und 10,3 (31. Dezember) Millionen Mark. Auch im Jahre
1918 blieben die Bestände der Reichsbank an Reichskassenscheinen niedrig. Der
am Schluß des Vorjahres vorhandene Vorrat stieg zwar unter Schwankungen
bis zum 15. Juli auf 19,4 Millionen Mark, fiel indes im weiteren Verlauf des
Jahres unter der Einwirkung der starken Nachfrage nach Zahlungsmitteln bis
zum 23. November 1918 auf 3,2 Millionen Mark, den niedrigsten überhaupt
ausgewiesenen Bestand
Die im § 13 des Darlehnskassengesetzes der Reichsbank übertragene
Leitung der Darlehnskassen erweiterte ihr Arbeitsfeld erheblich, da das Darlehnskassengeschäft
über das Lombardgeschäft der Reichsbank (§ 13 des Bankgesetzes)
an Art und Umfang hinausging. Einerseits kannte das Darlehnskassengesetz
eine absolute Begrenzung der Lombardierungen nach oben nicht, andererseits
gestattete es die Beleihung von Wertobjekten weit über die vom Bankgesetze
zugelassenen Geschäfte und Warengattungen hinaus, insbesondere wurden alle
inländischen, an einer deutschen Börse notierten Aktien sowie eine Reihe
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Die Besorgung
der Geschäfte
der Darlehnskassen