Full text : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

Die  Reichsbank  im  Weltkriege  65

2,4  Millionen  Mark,  am  Ende  des  Jahres  1914  nur  3,8  Millionen  Mark
ausweisen.  Bei  dem  geringfügigen  Bestande  war  es  unmöglich,  die  ununterbrochen
  starke  Nachfrage  zu  befriedigen,  was  zu  fortgesetzten  lebhaften  Klagen
und  Beschwerden  aus  den  Verkehrskreisen  führte.  Besonders  an  Geldzeichen
zu  10  Mark  herrschte  empfindlicher  Mangel,  der  sich  im  Verlaufe  des  Krieges
infolge  der  Goldmünzensammlung  durch  Verschwinden  der  Kronen  aus  dem
Verkehr  noch  wesentlich  verschärfte.  Die  Schaffung  neuer  Geldzeichen  zu
10  Mark  ließ  sich  daher  nicht  umgehen.  Sie  geschah  durch  das  Gesetz  vom
22.  März  1915  (RGBl.  S.  179),  das  die  Ausgabe  weiterer  120  Millionen  Mark
Reichskassenscheine  zu  10  Mark  vorsah.  Den  gegen  eine  Erhöhung  des  Umlaufs
an  reinem  Papiergeld  bestehenden  finanzpolitischen  Bedenken  trug  das  Gesetz
dadurch  Rechnung,  daß  es  die  Deckung  der  den  Betrag  von  240  Millionen  Mark
übersteigenden  Reichskassenscheine  mittels  Hinterlegung  ausgegebener  Darlehnskassenscheine
  oder  von  gemünztem  deutschen  Geld  vorsah.  Trotz  starken  Abflusses
in  den  Verkehr  wuchs  der  Bestand  der  Reichsbank  an  Reichskassenscheinen  allmählich
  wieder.  Er  bezifferte  sich  am  31.  Dezember  1915  auf  33  Millionen
Mark,  im  Jahre  1916  schwankte  er  zwischen  48  und  7,5  Millionen,  im  Jahre
1917  zwischen  18,7  und  10,3  (31.  Dezember)  Millionen  Mark.  Auch  im  Jahre
1918  blieben  die  Bestände  der  Reichsbank  an  Reichskassenscheinen  niedrig.  Der
am  Schluß  des  Vorjahres  vorhandene  Vorrat  stieg  zwar  unter  Schwankungen
bis  zum  15.  Juli  auf  19,4  Millionen  Mark,  fiel  indes  im  weiteren  Verlauf  des
Jahres  unter  der  Einwirkung  der  starken  Nachfrage  nach  Zahlungsmitteln  bis
zum  23.  November  1918  auf  3,2  Millionen  Mark,  den  niedrigsten  überhaupt
ausgewiesenen  Bestand

Die  im  §  13  des  Darlehnskassengesetzes  der  Reichsbank  übertragene
Leitung  der  Darlehnskassen  erweiterte  ihr  Arbeitsfeld  erheblich,  da  das  Darlehnskassengeschäft
  über  das  Lombardgeschäft  der  Reichsbank  (§  13  des  Bankgesetzes)
  an  Art  und  Umfang  hinausging.  Einerseits  kannte  das  Darlehnskassengesetz
  eine  absolute  Begrenzung  der  Lombardierungen  nach  oben  nicht,  andererseits
  gestattete  es  die  Beleihung  von  Wertobjekten  weit  über  die  vom  Bankgesetze
zugelassenen  Geschäfte  und  Warengattungen  hinaus,  insbesondere  wurden  alle
inländischen,  an  einer  deutschen  Börse  notierten  Aktien  sowie  eine  Reihe

1.  Tell  5

Die  Besorgung
der  Geschäfte
der  Darlehnskassen