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(No. 900.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Aten Dezember 1824., einige Modifikationeit uud
insbesondere die V 156. 179 und 571. der Kri inalordnung betreffend.
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Ich finde die in Ihrem Berichte vom 27 sten Oktober d. J., Behufs der Ber-
einfachung der Geschäfte und Verminderung der Kosten der Kriminalrechtspflege,
in Antrag gebrachten Abänderungen und Modifikationen einiger Vorschriften der
Kriminalordnung, der Sache ganz angemessen, und setze daher hierdurch Fol-
gendes fest:
1) Die in dem F. 156. vorgeschriebene Obdukrion der Leichname der Selbsi-
mörder soll künftighin nicht mehr erforderlich seyn, wenn der Selbstmord
erwlesen worden, oder aus den Umständen klar erhellet.
2) Eben so soll es der in dem F. 170. angeordneten richterlichen Besichtigung der
hinrerlassenen Spuren eines gewaltsamen Diebstahls nur alsdann bedürfen,
wenn die gebrauchte Gewalrt nicht auf andere Art erwiesen werden kann.
3) Die Einsendung der Kriminalerkenntnisse zur Bestatigung des Jusiizminisie-
riums soll nur dann start sinden, wenn die Untersuchung wegen Hochver-
raths, Landesverrätherei oder beleidigter Majestaät eröffner, und jederzeir,
wenn auf Todesstrafe oder lebenswierige Freiheis#entziehung erkannt worden.
4) Die Vorschrift des F. 5 — 1., nach welcher über die Entlassung eines Sträf-
lings, welchec bis zur erfolgten Besserung im Verhaft bleiben soll, an das
Justizministerium zu berichten, wird aufgehoben, und es werden die Vor-
steher der Strafanstalten angewiesen, bei der ihnen vorgesetzten Regierung
die nöthigen Antrage zu machen.
Sie haben diese Bestimmungen durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeir
nen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den #len Dezember 1824.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminisier v. Kircheisen.
([No. 90 1.)