Nr. XVII. 111
Gesetzes- und Verordnunge-WMlatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 9. Juni 1902.
Inhalt.
Gesetz: die Auflösung der Gemeinde Handschuhsheim und deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Heidelberg betreffend.
Landesherrliche Verordnung: die Besetzung der Kammern für Handelssachen betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Iunstiz, des Kultus undunterrichts:
die Inkraftsetzung des reichsgeseblichen Grundbuchrechts betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug
des Weinsteuergesetzes betreffend.
Gesetz.
(Vom 1. Juni 1902.)
Die Auflösung der Gemeinde Handschuhsheim und deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Heidelberg
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
§ 1.
Die Gemeinde Handschuhsheim wird auf den 1. Januar 1903 aufgelöst und mit der
Stadtgemeinde Heidelberg zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
§. 2.
In öffentlich rechtlicher Beziehung kommt dem Aufenthalt in Handschuhsheim bis zum
1. Jannar 1903 die gleiche Wirkung zu, wie jenem in Heidelberg.
83.
Auf die Bürger der Gemeinde Handschuhsheim findet die Uebergangsbestimmung des
8 7a letzter Absatz der Städteordnung Anwendung.
84.
Denjenigen Bürgern von Handschuhsheim, welche sich zur Zeit der Einführung dieses
Gesetzes im Bürgergenuß befinden oder eine rechtliche Anwartschaft darauf besitzen, und das
Einkaufsgeld nach Maßgabe des § 37 des Bürgerrechtsgesetzes entrichtt haben, beziehungs-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902.