Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XXV. 199 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 13. August 1902. 
Inhalt. 
Gesetze : die Erbauung einer Nebenbahn von Mosbach nach Mudau betreffend; die Erbauung einer Nebenbahn von 
Biberach nach Oberharmersbach betreffend; die Erbauung einer Nebenbahn von Oberschefflenz nach Billigheim betreffend; die 
Gemeindebesteuerung und das Gemeindewahlrecht betreffend; die Abönderung des Fahrnißversicherungsgesetzes vom 30. Juli 1840 
betreffend; die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen betreffend. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Kosten der 
Rechtshilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend; des Ministeriums des Innern: die Aenderung 
des Landesgesetzes vom 24. März 1888 über die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung und des Landesgesetzes vom 
7. Juli 1892 über die Ausführung der Krankenversicherung betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 23. Juli 1902.) 
Die Erbauung einer Nebenbahn von Mosbach nach Mudau betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Es soll auf Rechnung des Staates eine schmalspurige Nebenbahn von Mosbach nach 
Mudau hergestellt werden. 
Artikel 2. 
Wenn die Regierung den Bau und Betrieb der Bahn einem Privatunternehmer im 
Wege des Vertrages überläßt, so genießt dieser für die Dauer der Vertragszeit in allen den 
Bau und den Betrieb betreffenden Angelegenheiten Tax= und Sportelfreiheit, sowie Befreiung 
von der Gewerbesteuer und den sich daran knüpfenden Gemeindeumlagen. 
Artikel 3. 
Mit dem Bau der Bahn soll begonnen werden, sobald die betheiligten Gemeinden und 
sonstigen Interessenten in bindender Weise die Zusicherung gegeben baben, die Erwerbung des 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902.
	        
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