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14. Juni 1884 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 197 ff.), vom 17. Juni 1899 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 229 ff.) und vom 19. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 273) ergibt, unter der Ueberschrift „Gebäudeversicherungsgesetz“ und unter fort-
laufender Nummernfolge der Paragraphen im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt zu
machen.
Gegeben zu St. Moritz, den 3. August 1902.
Friedrich.
Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Uhl.
Gesetz.
(Vom 4. August 1902.)
Die Ueberleitung der ehelichen Güterstände des älteren Rechts in das Reichsrecht betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
§ 1.
Für den Güterstand einer vor dem 1. Jannar 1900 geschlossenen, beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehenden Ehe deutscher Staatsangehöriger ist das am Orte des ersten
ehelichen Wohnsitzes geltende Recht maßgebend.
82.
Für Ehen, deren Güterstand sich kraft Gesetzes oder Ehevertrags nach dem Badischen
Landrecht richtet, gelten mit Ausnahme des 8 21 die nachfolgenden Bestimmungen.
83.
An Stelle der gesetzlichen Gütergemeinschaft des älteren Rechts tritt die Fahrnißgemein-
schaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
An Stelle der allgemeinen Gütergemeinschaft des älteren Rechts tritt die allgemeine
Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
An Stelle der Errungenschaftsgemeinschaft des älteren Rechts tritt die Errungenschafts-
gemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs.