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83.
Schwefeläther (Aethyläther) sowie Kollodium dürfen nur in vollkommen dicht
verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Verpackung dieser
Gefäße, und zwar sowohl der Metall- wie der Glasgefäße muß bei Vereinigung mehrerer
Gefäße in einem Frachtstücke den in § 2 Ziffer 1, und bei Einzelverpackung den in 82
Ziffer 2 gegebenen Vorschriften entsprechen mit der Maßgabe, daß bei Einzelverpackung das
Bruttogewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht übersteigen darf.
84.
Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) darf nur befördert werden entweder:
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm
Inhalt;
oder 2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen
Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien=
erde oder anderen, lockeren Substanzen verpackt sein;
oder 3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Jufusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind.
86.
Die Beförderung der rothen rauchenden Salpetersäure unterliegt folgenden
Vorschriften:
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter
dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen
Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und
Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden
Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen um—
geben sein.
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
86.
Weißer und gelber Phosphor muß mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche
höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die
Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm
wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und
mit „oben“ bezeichnet sein.
Rother (amorpher) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke
Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als
90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.