Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

340 XXXII. 
83. 
Schwefeläther (Aethyläther) sowie Kollodium dürfen nur in vollkommen dicht 
verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Verpackung dieser 
Gefäße, und zwar sowohl der Metall- wie der Glasgefäße muß bei Vereinigung mehrerer 
Gefäße in einem Frachtstücke den in § 2 Ziffer 1, und bei Einzelverpackung den in 82 
Ziffer 2 gegebenen Vorschriften entsprechen mit der Maßgabe, daß bei Einzelverpackung das 
Bruttogewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht übersteigen darf. 
84. 
Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) darf nur befördert werden entweder: 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm 
Inhalt; 
oder 2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten 
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen 
Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien= 
erde oder anderen, lockeren Substanzen verpackt sein; 
oder 3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Jufusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind. 
86. 
Die Beförderung der rothen rauchenden Salpetersäure unterliegt folgenden 
Vorschriften: 
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter 
dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen 
Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und 
Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden 
Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen um— 
geben sein. 
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen 
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
86. 
Weißer und gelber Phosphor muß mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche 
höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die 
Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm 
wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und 
mit „oben“ bezeichnet sein. 
Rother (amorpher) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke 
Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 
90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.
	        
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