Nr. XXXIX. 371
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 22. Dezember 1902.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Kosten der
Rechtshilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend.
Berichtigung.
Bekanntmachung.
(Vom 16. Dezember 1902.)
Die Kosten der Rechtshilse in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend.
Die Vorschriften unter Ziffer 3 und 4 des mit der Großherzoglich Hessischen Regierung
getroffenen, in Nummer XXV Seite 214 des Gesetzes= und Verordnungsblatts vom laufen-
den Jahre veröffentlichten Uebereinkommens vom 23. Juli 1902 werden auf Grund mit
höchster Staatsministerialentschließung vom 12. November 1902 ertheilter Ermächtigung durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
3. Auf die Ablieferung von Auslagen, welche durch die Erledigung von Rechts-
hilfeersuchen der bezeichneten Art entstehen und gemäß § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes verglichen mit § 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, § 33 des badischen Rechtspolizeigesetzes und Artikel 3 des hessischen Gesetzes, die
Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend,
von dem Zahlungspflichtigen durch die ersuchende Behörde eingezogen werden, wird gegenseitig
verzichtet. Die ersuchte Behörde hat den Betrag der durch die Erledigung entstandenen Aus-
lagen der ersuchenden Behörde mitzutheilen. Vergleiche § 127 der badischen Gerichtskosten-
ordnung.
4. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. Sie tritt sechs Monate
nach von der einen oder der anderen Seite erfolgter Kündigung in der Art außer Wirksam-
keit, daß dieselbe auf die bei Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht erledigten Ersuchen keine
Anwendung mehr findet.
Karlsruhe, den 16. Dezember 1902.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Vat Hassencamp.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1992. 64