Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Berechtigung 
zum Antrag 
auf Aufhebung 
der Um- 
376 XL. 
des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) in der Verfügung über die Kapitalforderung aus 
der Schuldverschreibung sowie auf Aufhebung einer solchen Umschreibung oder Ueberschreibung 
oder eines solchen Vermerks kann bei der Eisenbahnschuldentilgungskasse mündlich oder 
schriftlich gestellt werden. 
Wenn der Antragsteller persönlich bei der Umschreibestelle erscheint, hat er, sofern der 
Antrag nicht blos auf Umschreibung einer Schuldverschreibung gerichtet ist, seine Nämlichkeit 
darzuthun. 
Werden die Anträge schriftlich gestellt, so genügt bei Anträgen auf Umschreibung einer 
Schuldverschreibung die schriftliche Form (Bürgerliches Gesetzbuch § 126), in allen anderen 
Fällen muß der Antrag von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder Reichskonsul 
aufgenommen oder beglaubigt sein (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 128, 129). Die Aufnahme 
oder die Beglaubigung von Anträgen solcher Betheiligter, die in Baden ihren Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann auch durch den Bürgermeister oder die Bezirksfinanz= 
behörde ihres Wohnorts oder Aufenthaltsortes erfolgen. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und 
untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
Sind seit der Umschreibung Aenderungen in der Person des bestimmten Berechtigten 
(Gläubigers) (Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn- 
ortes, der Firmas eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Nämlichkeit durch eine öffent- 
liche Urkunde dargethan werde. 
  
8 10. 
Zu dem Antrag auf Wiederaufhebung von Umschreibungen sind nur der eingetragene 
bestimmte Berechtigte (Gläubiger), seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, sowie 
diejenigen Personen berechtigt, auf welche die umgeschriebene Schuldverschreibung von Todeswegen 
schreibung. übergegangen ist. Zu Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeichnung der 
Firma berechtigt ist; zu Anträgen für die in § 7 Nr. 3 gedachten Vermögensmassen die 
daselbst genannte Behörde oder die von derselben bezeichnete Person, beziehungsweise die 
gemäß § 7 Nr. 3 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter. 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung derselben, 
soweit es sich nicht um persönliche unvererbliche Einschränkungen des Rechts des eingetragenen 
bestimmten Berechtigten (Gläubigers) handelt, die durch den Tod des berechtigten Dritten 
erloschen sind. Letzternfalls ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich. 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der einge- 
schriebenen Hilfskassen ist bei Stellung derartiger Anträge durch eine öffentliche Urkunde der 
Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma oder zur Ver- 
tretung der Genossenschaft oder Kasse legitimirt sind. 
Ob die Verwalter der im § 7 Nr. 3 erwähnten Vermögensmassen bei Stellung eines 
solchen Antrags von Neuem eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie zur Verfügung 
über die Masse legitimirt, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle die Kasse 
zu entscheiden.
	        
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