Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

378 XL. 
Todeswegen durch Erbschein oder eine dem § 11 Absatz 1 entsprechende Bescheinigung nach- 
zuweisen. 
Die Auszahlung erfolgt nur gegen Rückgabe der Schuldverschreibung und gegen besondere 
schriftliche Bescheinigung des Empfangsberechtigten. Behauptet der Empfangsberechtigte zur 
Rückgabe der Schuldverschreibung außer Stand zu sein, so kann die Kasse die Auszahlung 
von der Kraftloserklärung der Schuldverschreibung abhängig machen. 
1. 
Die Hinterlegung der Beträge ausgelooster Schuldverschreibungen bei der Hinterlegungs- 
stelle kann auf Kosten des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) erfolgen: 
1. wenn die Forderung aus der Schuldverschreibung ganz oder theilweise im Weg der 
Zwangesvollstreckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gericht- 
liche Verfügung über dieselbe getroffen ist, 
2. wenn über das Vermögen des bestimmten Berechtigten (Gläubigers) der Konkurs 
eröffnet worden ist, 
4l wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der eingetragene Berechtigte (Gläubiger) vor 
länger als 10 Jahren gestorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimirt hat. 
§ 16. 
Beilagen des Die zur Kasse gelangenden Anträge auf Umschreibung und Wiederaufhebung von Um- 
n schreibungen bilden nebst den etwaigen urkundlichen Nachweisen über die Antragsberechtigung 
und den etwaigen Empfangsbescheinigungen über zurückgegebene Schuldverschreibungen Beilagen 
zum Unschreibebuch. 
Die bei Rückzahlung gekündigter oder verlooster umgeschriebener Schuldverschreibungen 
zur Kasse gelangenden Anträge und etwaigen urkundlichen Nachweise über die Empfangs- 
berechtigung bilden nebst den Bescheinigungen der Zahlungsempfänger Beilagen zur Rechnung 
der Kasse. 
O 
* 17. 
Die in § 16 erwähnten Schriftstücke gehen in das Eigenthum der Kasse über. 
Verlangt der Antragsteller eine von ihm übergebene Urkunde zurück, so hat er an deren 
Stelle der Kasse auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auf seine Kosten zu verschaffen. 
Von Urkunden, welche in einer fremden Sprache abgefaßt sind, kann die Kasse auf 
Kosten des Antragstellers die Mittheilung einer durch einen beeidigten Uebersetzer angefertigten 
Uebersetzung verlangen. 
Urkunden, welche von einem außerdeutschen Notar oder einer außerdeutschen Behörde 
aufgenommen oder beglaubigt sind, sind für die Umschriebzwecke der Kasse geeignet, wenn sie 
den Erfordernissen des deutschen Rechts an derartige Urkunden entsprechen und von einer 
deutschen Gesandtschaft oder einem deutschen Konsulat hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift 
des außerdeutschen Notars oder der außerdeutschen Behörde und auf Verlangen der Kasse auch 
hinsichtlich der Zuständigkeit dieses Notars oder dieser Behörde beglaubigt sind.
	        
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