welcher auf der hiermit überreichten Kartes) mit 51abezeichnet
ist, als veräußerliches und vererbliches Recht an Friedrich
Robert Schmidt zum Preise 15000 M. und bestelle ihm
dieses Abbaurecht. Unter Belastung meines genannten Grundstücks
mit dem Abbaurechte bewillige":) ich die Eintragung deeser
Belastung auf diesem Grundbuchblatte.
Der Ziegeleibesitzer Schmidt erklärt hierauf:
Ich nehme diese Erklärung Müllers an und beantrage,
1. diese Belastung auf Blatt 6 des Grundbuchs für
Rödlitz einzutragen,5)
2. ein besonderes Blatt für das Abbaurecht anzulegen und
3. auf diesem Blatie das Abbaurecht sowie mich als
Berechtigten einzutragen.
Die beiden genannten Beteiligten erklären weiter:
Der auf den bezeichneten Flurstücken anstehende Lehm ist
in seiner vollen Mächtigkeit zum Abbau überlassen. Er ist in
solcher Menge vorhanden, daß das Recht auch bei verstärktem
Ziegeleibetrieb des Erwerbers mindestens auf 20 Jahre hinaus
einen selbständigen Vermögenswert hat.
— —... s H«
3) Eine die Lage und die Grenzen des Grundstücksteils darstellende
Karte ist beizubringen. 8 11 AVGBO.
4) Das Abbourecht, auf das die für den Erwerb des Eigentums und
die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung finden (Art. 68 Satz 2 EGBGB. vbd. m. 8 16 AGBGB.)
entsteht durch die Einigung des Grundstückseigentümers und Erwerbers über
die Bestellung des Rechts, sowie durch die Eintragung im Grundkuche.
Die Emtragung muß jedoch — wie bei der Auflassung — bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile vor einem deutschen Amtsgericht oder Notar erklärt
werden. § 15 Abs. 1 und 2 AGBGB.
5) Die Eintragung des Abbaurechts erfolgt auf dem Grundbuchblatte
des mit dem Rechte belasteten Grundstücks in der III. Abteilung. 8 58 3. 1
A##GB0. Erst mit der Eintragung entsteht das Recht. Die Anlegung eines
besonderen Blattes ist nicht erforderlich, wenn lediglich die Belastung mit dem
Rechte oder die Aenderung des Inhalts oder die Aufhebung des Rechts eingetragen
werden. Andere bei dem Recht eintretende Rechtsänderungen,
insbesondere seine Uebertragung auf eine andere Person oder seine Belastung
mit einem Rechte setzen die Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes für
das Recht voraus und sind auf diesem Blatte einzutragen. Die Anlegung
eines besonderen Blattes ist auf dem Blatie des Oberflächengrundstücks zu
vermerken. 88 7, 84 GBO. 8§ 154 A#G0.
6) 8 19 Abs. 1 Z. 2 ABBGB.