Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

welcher  auf  der  hiermit  überreichten  Kartes)  mit  51abezeichnet
ist,  als  veräußerliches  und  vererbliches  Recht  an  Friedrich
Robert  Schmidt  zum  Preise  15000  M.  und  bestelle  ihm
dieses  Abbaurecht.  Unter  Belastung  meines  genannten  Grundstücks
  mit  dem  Abbaurechte  bewillige":)  ich  die  Eintragung  deeser
Belastung  auf  diesem  Grundbuchblatte.

Der  Ziegeleibesitzer  Schmidt  erklärt  hierauf:
Ich  nehme  diese  Erklärung  Müllers  an  und  beantrage,

1.  diese  Belastung  auf  Blatt  6  des  Grundbuchs  für
Rödlitz  einzutragen,5)
2.  ein  besonderes  Blatt  für  das  Abbaurecht  anzulegen  und
3.  auf  diesem  Blatie  das  Abbaurecht  sowie  mich  als
Berechtigten  einzutragen.
Die  beiden  genannten  Beteiligten  erklären  weiter:

Der  auf  den  bezeichneten  Flurstücken  anstehende  Lehm  ist
in  seiner  vollen  Mächtigkeit  zum  Abbau  überlassen.  Er  ist  in
solcher  Menge  vorhanden,  daß  das  Recht  auch  bei  verstärktem
Ziegeleibetrieb  des  Erwerbers  mindestens  auf  20  Jahre  hinaus
einen  selbständigen  Vermögenswert  hat.

—  —...  s  H«

3)  Eine  die  Lage  und  die  Grenzen  des  Grundstücksteils  darstellende
Karte  ist  beizubringen.  8  11  AVGBO.

4)  Das  Abbourecht,  auf  das  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und
die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung  finden  (Art.  68  Satz  2  EGBGB.  vbd.  m.  8  16  AGBGB.)
entsteht  durch  die  Einigung  des  Grundstückseigentümers  und  Erwerbers  über
die  Bestellung  des  Rechts,  sowie  durch  die  Eintragung  im  Grundkuche.
Die  Emtragung  muß  jedoch  —  wie  bei  der  Auflassung  —  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  beider  Teile  vor  einem  deutschen  Amtsgericht  oder  Notar  erklärt
werden.  §  15  Abs.  1  und  2  AGBGB.

5)  Die  Eintragung  des  Abbaurechts  erfolgt  auf  dem  Grundbuchblatte
des  mit  dem  Rechte  belasteten  Grundstücks  in  der  III.  Abteilung.  8  58  3.  1
A##GB0.  Erst  mit  der  Eintragung  entsteht  das  Recht.  Die  Anlegung  eines
besonderen  Blattes  ist  nicht  erforderlich,  wenn  lediglich  die  Belastung  mit  dem
Rechte  oder  die  Aenderung  des  Inhalts  oder  die  Aufhebung  des  Rechts  eingetragen
  werden.  Andere  bei  dem  Recht  eintretende  Rechtsänderungen,
insbesondere  seine  Uebertragung  auf  eine  andere  Person  oder  seine  Belastung
mit  einem  Rechte  setzen  die  Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblattes  für
das  Recht  voraus  und  sind  auf  diesem  Blatte  einzutragen.  Die  Anlegung
eines  besonderen  Blattes  ist  auf  dem  Blatie  des  Oberflächengrundstücks  zu
vermerken.  88  7,  84  GBO.  8§  154  A#G0.

6)  8  19  Abs.  1  Z.  2  ABBGB.