Metadaten : Die Hohenzollern und das Reich. Band 3. (3)

 

1854.  233

Gebrauch  machen,  jedoch  darf  das  letztere  nicht  mit  Kugeln,  sondern  höchstens  nur  mit
hrobem  Schrot  geladen  sein.  Auch  muß  der  Gendarm  in  derartigen  Fällen  seine  volle
Besonnenheit  sich  sorgfältig  bewahren  und  sich  von  aller  Leidenschaftlichkeit  sern  zu  halten
  suchen,  um  in  Anrendung  der  ihm  anvertrauten  Amtsgewalt  und  Schutzwaffen
nicht  weiter  gefübrt  zu  werden,  ald  zur  Abwendung  der  ihm  drohenden  Gefahr  und  zur
Erreichung  des  dienstlichen  Zweckes  unumgänglich  nothwendig  ist.
8.  25.
Beschwerden  gegen  die  Person  und  Dienstführung  der  Gendarmen  sind  bei  dem
Gendarmerie-Commando  anzubringen  und  von  diesem  zu  entscheiden.  Necureinstanz,
ist  das  Fürstl.  Ministerium,  Abth.  des  Jnnern.

Rudolstadt,  den  15.  September  1854.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

 

IXV.  Ministerial  Bekanntmachung,
betreffend  die  Aufbebung  der  in  Folge  der  eingetretenen  Landedtrauer  angeordneten
  Einstellung  der  öffentlichen  Lustbarkeiten  u.  s.  w.,
vom  25.  September  1854.

Auf  Befebl  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  die  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  18.  d.  M.  gelwoffene  Anordnung  wegen  Einstellung  des  öffentlichen  Tanzens
  und  Musikbaltens  sowie  aller  sonstigen  rauschenden  öffentlichen  Vergnügungen  unter
Aufrechterhaltung  der  itrigen  Bestimmungen  rücksichtlich  der  noch  fortdauernden  Landestrauer
  vom  1.  October  d.  J.  ab  dergestalt  aufgehoben,  daß  von  und  mit  diesem  Tage
öffentliche  Vergnügungen  der  gedachten  Art  wieder  stattfinden  können.

Rudolstadt,  den  25.  September  1854.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerinm.

v.  Bertrab.