Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

16 I. 
8 52. 
Abschãhungs- Nach vollzogener Schätzung hat der Bürgermeister über die theilweise oder völlige Wieder— 
zeugniß. Vor-herstellung des durch Feuer zerstörten oder beschädigten Gebäudes je nach den verschiedenen 
kane vesselben Fällen ein Zeugniß nach einem der als Anlage V. bis 7 beigeschlossenen Formulare aus 
Bezirksamt. zufertigen und von dem zugezogenen Bauschätzer mit Unterschrift versehen zu lassen. 
6 N Wurde entgegen den Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Gesetzes eine Baustelle ver- 
r— legt, oder ein dem abgebrannten im Wesen, Bestand oder Zweck nicht gleichkommendes Gebäude 
erstellt, so ist dies in dem Zeugniß anzugeben. 
Der Gemeinderath hat das Zeugniß dem Bezirksamt mit entsprechendem Antrag vorzulegen. 
8 53. 
Bezugnahme Wenn bereits eine förmliche Einschätzung des Neubaues zur Gebändeversicherung stattge- 
Sanpen, funden hat, so ist die in § 51 vorgeschriebene besondere Abschätzung nicht nöthig, es genügt 
tabelle. vielmehr, wenn dem vom Bürgermeister gefertigten und von einem bei der Einschätzung 
zugezogenen Bezirksbauschätzer mitzunnterzeichnenden Zeugnisse eine beglaubigte Abschrift der 
betreffenden Einschätzungstabelle beigelegt wird. 
§ 5-. 
Zustäudigleit Hat mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Verlegung der Baustelle eines ab— 
bei Vertegung gebrannten Gebäudes in eine andere Gemeinde stattgefunden, so ist die Ausstellung des 
der Baufelle Zeugnisses über die erfüllte Baupflicht von dem Bürgermeister derjenigen Gemeinde zu bewirken, 
Gemeinde, in deren Bezirk das neue Gebände errichtet worden ist. Auch die Vorlage an den Verwaltungs- 
rath der Anstalt erfolgt durch das dieser Gemeinde vorgesetzte Bezirksamt. 
½ 
* 55. 
Vorschißliche Bedarf Derjenige, dessen Gebände durch Feuer oder Löschmaßregeln zerstört oder beschädigt 
Zahlungen. ist, eines Vorschusses zur Anschaffung von Baumaterialien und zur Förderung des Baues, so 
hat er durch Vermittelung des Gemeinderaths und des Bezirksamts einen bezüglichen Antrag 
beim Verwaltungsrath zu stellen und dabei anzugeben, in welcher Weise er für die ordnungs- 
mäßige Verwendung des erbetenen Vorschusses Sicherheit stellen kann und will (§ 232 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches). 
* Als Sicherheit genügt auch eine nach dem als Anlage VI beigeschlossenen Muster auf- 
estellte Urkunde, in welcher die Mitglieder des Gemeinderaths oder doch die Mehrzahl der- 
selben für die vollständige Verwendung des erbetenen Vorschusses auf den betreffenden Neuban 
als Gesamtschuldner die Haftbarkeit übernehmen. 
Die Entschädigungssumme wird in diesem Falle an den durch den Gemeinderath bezeich- 
neten Bevollmächtigten ausbezahlt, nachdem der Eigenthümer hiezu ausdrücklich seine Einwilligung 
ertheilt hat. 
656. 
Empfangs- Den zum Empfang von Brandentschädigungen berechtigten Personen ist durch die Bezirks- 
ausweise, ämter von den Seitens des Verwaltungsraths ihnen zugebenden Mittheilungen über erfolgte
	        
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