Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

60 III. 
e. Höhere Behörde im Sinne des § 30 der Ausführungebestimmungen D ist der Landes- 
kommissär. 
II. Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs 
und leisches bei Schlachtungen im Inkande. 
82. 
Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
(Zu §§ 1 und 2 der Ansführungsbestimmungen A.) 
Die Anmeldung zum Zweck der Schlachtvieh= und Fleischbeschan gemäß § 1 der Aus- 
führungsbestimmungen A hat mindestens zwei Stunden vor der beabsichtigten Schlachtung, 
die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten in den Fällen des § 2 der Aus- 
führungsbestimmungen 4q sofort nach der Schlachtung bei dem Fleischbeschauer zu erfolgen. 
Über die erfolgte Anmeldung hat der Fleischbeschauer dem Anmeldenden auf Verlangen 
eine Bescheinigung auszustellen. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Anmeldefrist für Schlachthöfe herabgesetzt werden. 
(Vergleiche § 23 dieser Verordnung.) 
83. 
Beschaubezirke. Beschauer. 
(Zu §§ 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen A.) 
Jede Gemeinde bildet für sich einen Beschaubezirk. Nach Anhörung der beteiligten 
Gemeinderäte können jedoch durch den Bezirksrat mehrere Gemeinden ganz oder teilweise zu 
einem gemeinsamen Beschaubezirk vereinigt werden. Mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern ist die Zerlegung einer Gemeinde in mehrere Beschaubezirke statthaft. 
Für jeden Beschaubezirk ist vom Gemeinderat, im Fall des Absatz 1 Satz 2 vom Be- 
zirksamt nach Anhörung der beteiligten Gemeinderäte die nötige Anzahl Fleischbeschauer 
und Stellvertreter zu bestellen, die auf ihre Obliegenheiten bezirksamtlich zu verpflichten sind. 
Zu Stellvertretern können auch Beschauer benachbarter Gemeinden ernannt werden. 
Wenn und soweit in einem Beschaubezirk approbierte Tierärzte ansässig und zur 
lbernahme der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bereit sind, dürfen nur Tierärzte als Fleisch- 
beschauer und Stellvertreter bestellt werden. Im übrigen darf die Ausübung der Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, soweit nicht damit ein approbierter Tierarzt betraut werden muß 
(&§7 Absatz 2 und § 9 dieser Verordnung), nur solchen Personen übertragen werden, die 
durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung nach Maßgabe des § 4 dieser Verordnung 
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben. 
Für die den approbierten Tierärzten vorbehaltenen Fälle hat jede Gemeinde Tierärzte 
als Fleischbeschauer und als Stellvertreter zu bestellen.
	        
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