Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  81

ursprünglichen  Versteuerungsanmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.  Befindet  sich
am  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle  und  würde  die  für  diesen  Ort  zuständige  Steuerstelle
  in  der  Fahrt  erst  nach  der  Ausladung  erreicht  werden  können,  so  sind  die  Güter  bei
der  nächsten  nach  Eintritt  des  die  Frachterhöhung  bewirkenden  Umstandes  berührten  Steuerstelle
  zur  Nachversteuerung  anzumelden;  §  23  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.  Ergibt
  sich  aus  einer  nachträglichen  Veränderung  der  Bestimmung  des  Gutes  oder  aus  einer
nachträglichen  Verminderung  der  Ladung  eine  Verringerung  der  Fracht  und  damit  auch  ein
geringerer  als  der  entrichtete  Abgabebetrag,  so  bleibt  es  dem  Beförderungsunternehmer  überlassen,
  sich  die  Ausladung  an  dem  neuen  Bestimmungsort  oder  die  Verringerung  der  Ladung
bei  der  Ausladung  von  der  Steuerstelle  bescheinigen  zu  lassen  und  die  Erstattung  des  zuviel
entrichteten  Abgabebetrags  bei  der  Steuerstelle,  an  die  die  Abgabe  gezahlt  worden  ist,  unter
Vorlegung  der  Bescheinigung  zu  beantragen.  Diese  Steuerstelle  ist  für  die  Erstattung  zuständig.
  In  Zweifelsfällen  ist  die  Entschließung  der  Oberbehörde  einzuholen.  Befindet  sich
am  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle,  so  kann  die  Bescheinigung  auch  von  dem  Stromaufsichtsbeamten
  oder  der  Gemeindebehörde  oder  einer  nach  §  25  Abs.  2  Satz  3  mit  der
Überwachung  der  Abgabenentrichtung  betrauten  amtlichen  Stelle  erteilt  werden.

(3)  Wird  ein  Teil  der  vorausbesteuerten  Ladung  unterwegs  abgeleichtert,  und  löscht
das  Leichterschiff  an  einem  anderen  Orte  als  das  abgeleichterte  Schiff,  so  hat  der  Führer
des  letzteren  dem  Leichterführer  eine  Bescheinigung  über  die  Vorausbesteuerung  des  übergeladenen
Ladungsteils  zu  erteilen,  während  der  Leichterführer  auf  dem  in  den  Händen  des  Schiffsführers
  verbleibenden  Empfangsbekenntnisse  (§  21  Abs.  2)  die  Abschreibung  des  abgeleichterten
Ladungsteils  zu  bescheinigen  hat.

8  23.

(1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  muß  bei  der  für  den  Ort  der  Berladung  zu—
ständigen  Steuerstelle  erfolgen,  wenn  sich  am  Orte  der  Ausladung  der  Güter  keine  Steuerstelle
  befindet  und  die  für  den  Ausladungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt  erst  nach
der  Ausladung  erreicht  werden  würde.

(2)  Befindet  sich  auch  am  Orte  der  Verladung  keine  Steuerstelle,  so  sind  die  Güter
bei  der  nächsten  nach  Einnahme  der  Ladung  berührten  Steuerstelle  anzumelden  und  zu  versteuern.

(3)  Wird  im  Falle  des  Abs.  2  bis  zum  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle  berührt
oder  ist  der  Schiffer  ohne  störenden  Aufenthalt  nicht  in  der  Lage,  bei  der  im  Abs.  2  bezeichneten
  Steuerstelle  zum  Zwecke  der  Steuerentrichtung  die  Fahrt  zu  unterbrechen,  weil  er
z.  B.  im  Schleppzug  fährt  oder  die  Steuerstelle  außerhalb  der  Amtszeit  passiert,  so  hat  er
die  Anmeldung  zur  Versteuerung  in  doppelter  Ausfertigung  vor  der  Ausladung  dem  Stromaufsichtsbeamten
  vorzulegen.  Dieser  hat  die  Anmeldung  mit  den  Fracht=  und  Ladepapieren
zu  vergleichen,  sich,  soweit  möglich,  von  der  ÜUbereinstimmung  der  Ladung  mit  den  worgelegten

2  *k

)  Ausladungen

außerhalb  des
Ortes  der
Stenerstelle.