III. 67
Außerdem hat er alljährlich eine statistische Zusammenstellung des Ergebnisses der Beschau
nach dem vorgeschriebenen Formulare dem Bezirkstierarzte einzureichen.
In Schlachthöfen, in welchen mehr als ein Beschauer angestellt ist, können die Tagebücher
gemeinsam geführt werden.
Die Bücher dürfen nicht eher als drei Jahre nach der letzten Eintragung vernichtet werden.
Auf Verlangen hat der Beschauer eine besondere Bescheinigung über die erfolgte Unter-
suchung nach Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen A auszustellen.
8 21.
Beaufsichtigung der Fleischbeschau.
(Zu § 48 der Ausführungsbestimmungen A.)
Der Bezirkstierarzt hat die Tätigkeit der Beschauer seines Dienstbezirkes zu beaufsichtigen
und in jedem Schaubezirke mindestens alle zwei Jahre eine Revision vorzunehmen. Über das
Ergebnis dieser gelegentlich auszuführenden Revisionen hat er dem Bezirksamte zu berichten.
War das Ergebnis ungünstig, so kann das Bezirksamt binnen einer angemessenen Frist
auf Kosten der Gemeinde eine Nachrevision anordnen.
Soweit die Bezirkstierärzte selbst die Beschau ausführen, desgleichen in Schlachthöfen,
in welchen zur Ausführung der Beschau mehr als ein Tierarzt angestellt ist, wird die Be-
aufsichtigung durch das Ministerium des Innern veranlaßt werden.
§ 22.
Gebühren.
Wird die Tätigkeit des Fleischbeschauers nicht durch Gewährung einer Bauschsumme,
deren Festsetzung der Genehmigung des Bezirksamts unterliegt, sondern in Form von Einzel-
gebühren entlohnt, so sind diese mindestens nach folgenden Sätzen zu bemessen:
A. Für Laienbeschauer und Tierärzte, sofern letztere die allgemeine Beschau über-
nehmen:
1. Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen:
a. für jedes Rind 1 59
b. „ „ Kalbl „ 50 „
c. „ „ Schwein — „ 60 „
d. „ „ Schaf „ 60 „
ee. , jede Ziege — „ 60 „
t., jedes Zickienn: . ... 30 „
Diese Sätze gelten auch bei Notschlachtungen ohne vorausgegangene Beschau im
lebenden Zustande.
Für die Wiederholung der Beschau im lebenden Zustande oder für die Beschau im
lebenden Zustande ohne Beschau des geschlachteten Tieres:
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