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g 34.
Wer während der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die nach 8 33 zu
berechnenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück.
III. Praktische Tätigkeit nach der Prüfung.
§ 35.
Nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung und in der Regel im Anschluß
an dieselbe hat der Kandidat weitere zwei Jahre als Gehilfe in Apotheken, darunter mindestens
ein Jahr in Apotheken des Deutscheu Reichs, sich praktisch zu betätigen.
Die Wahl der Apotheken steht dem Kandidaten frei, jedoch sind die Landesregierungen
befugt, in besonderen Ausnahmefällen einzelne Apotheken als nicht geeignet zu bezeichnen.
Während dieser Gehilfenzeit, welche in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist,
hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden,
sowie auch ausreichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des Apothekerberufs zu
zeigen. Den Nachweis, daß die Gehilfenzeit mit Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der
Kandidat durch ein Zeugnis zu erbringen, das eine eingehende Würdigung seiner Tätigkeit
enthält. Das Zeugnis ist von dem Apotheker, der die Ausbildung geleitet hat, nach dem
Muster 4 auszustellen und von dem zuständigen Medizinalbeamten zu beglaubigen. *
Gewinnt die zuständige Behörde (§ 1) nicht die Uberzeugung, daß der Kandidat durc
seine Beschäftigung den nach Absatz 3 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so hat der
Kandidat die Tätigkeit als Gehilfe während eines von der Behörde zu bestimmenden Zeit-
raums fortzusetzen.
C. Erteilung der Approbation.
§ 36.
Nach Ablauf der im § 35 vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat der Kandidat bei der zu-
ständigen Behörde (§ 1) des Bundesstaats, in dem er die pharmazeutische Prüfung bestanden
hat, die Erteilung der Approbation als Apotheker zu beantragen. Dabei sind einzureichen:
das Prüfungszeugnis (§8 30), die Zeugnisse über die nach der pharmazeutischen
Prüfung abgeleistete regelmäßige Tätigkeit als Apothekergehilfe (§ 35) und die auf die
Zeit seit Ablegung der pharmazeutischen Prüfung bezüglichen polizeilichen Führungs-
zeugnisse sowie eine Geburtsurkunde.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 erteilt. M#sn
8 37. —
Dem Reichskanzler werden von den Behörden (§ 1) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen
Jahre Approbierten eingereicht.