Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

90 XIII. 
D. Ausnahmen. 
g 38. 
Von den Vorschriften in § 6 Ziffer 1 und 2, 8 17 Absatz 4 Ziffer 2, 8 28 Absatz 2 
und § 32 Absatz 1 kann der Reichskanzler in übereinstimmung mit der zuständigen Landes- 
Zentralbehörde Ausnahmen zulassen. 
Mit dem Gesuch um Dispensation von der Vorschrift des § 32 Absatz 1 ist zugleich eine 
Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission 
entgegenstehender Bedenken vorzulegen. 
E. Schluß= und übergangsbestimmungen. 
g 39. 
Auf die Lehrlings-, Gehilfen- und Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen. 
8 40. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft. 
841. 
Wer spätestens am 1. Oktober 1904 als Apothekerlehrling eingetreten ist, wird zu den 
Prüfungen zugelassen, wenn er auch nur den Nachweis der bisher erforderten wissenschaftlichen 
Vorbildung erbringt. 
Apothekergehilfen, die am 1. Oktober 1904 eine mindestens einjährige Gehilfenzeit abge- 
leistet haben, sind berechtigt, den Rest der Gehilfenzeit ganz oder teilweise vor dem Universitäts- 
studium abzuleisten. Leisten sie die Gehilfenzeit ganz vor dem Universitätsstudium ab und 
melden sie sich spätestens am 15. März 1908 zur Ablegung der Prüfung, so dürfen sie diese 
(einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag nach den bisherigen Vor- 
schriften ablegen. Beginnen sie das Universitätsstudium vor vollendeter dreijähriger Gehilfen- 
zeit, so ist ihnen die vorher abgeleistete Gehilfenzeit, soweit sie ein Jahr übersteigt, auf die 
im § 35 vorgeschriebene praktische Tätigkeit anzurechnen. 
Apothekergehilfen, die spätestens im Sommerhalbjahr 1904 das Universitätsstudium 
begonnen haben, dürfen die Prüfung (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) auf ihren 
Antrag nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
	        
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