XIV. 105
§ 31.
Die Kosten für die Verbringung des Zöglings in die Anstalt bei Beginn der Bildungs-
zeit und nach Ablauf der Ferien sowie jene für die Ausstattung des Zöglings — mit Aus-
nahme der vorgeschriebenen Kleidung — sind von dem Zahlungspflichtigen unmittelbar zu
bestreiten. Dagegen werden die Kosten für die Rückverbringung an den Wohnort der Eltern
oder Stellvertreter zu Beginn der Ferien oder bei der Entlassung aus der Anstalt sowie
jene für die Beschaffung einer den Vorschriften der Hausordnung entsprechenden Kleidung von
der Anstalt vorschüßlich bestritten und durch die Anstaltsleitung bei den Zahlungspflichtigen
angefordert.
§ 32.
Die Kosten für die Verpflegung sind in drei Teilbeträgen, jeweils auf 15. Mai, 15. Sep-
tember und 15. Januar an die Verrechnung der betreffenden Anstalt portofrei einzusenden.
§ 33.
Als Zubehör der Anstaltsgebäude im Sinne des § 8 lit. a des Gesetzes gilt die
gesamte für den wirtschaftlichen und unterrichtlichen Betrieb der Anstalt bestimmte Einrichtung,
sonach die Lehrmittel, einschließlich etwaiger Handwerksgeräte, die Neuanschaffungen für die
Lehr-, Wohn-, Schlaf= und Eßzimmer und für die Küche, einschließlich des erforderlichen
Weißzeuges; in dem Aufwand für die Heizung sind auch die Auslagen für die Reinigung
der Ofen und Kamine inbegriffen.
Zu den Verwaltungskosten der Anstalt gehören unter anderen auch die Aufwendungen
für das Lehrerpersonal, für das gesamte Dienstpersonal und den Anstaltsarzt, sowie etwaige
Freigebigkeitshandlungen zugunsten der Anstaltszöglinge, wie z. B. Weihnachtsgeschenke, Aus-
flüge, welche einen besonderen Lehrzweck verfolgen.
Die Schulbedürfnisse umfassen auch die zur Unterrichtserteilung erforderlichen Bücher;
dieselben bleiben Eigentum der Anstalt.
Für die Berechnung des Verpflegungsbeitrags kommen hiernach im wesentlichen nur in
Betracht die Auslagen für: Nahrungsmittel aller Art, Medikamente, Ausbesserung und Neu-
anschaffung von Kleidern und Leibwäsche der Zöglinge, ferner für die Instandhaltung des
Bett= und Tischweißzeuges und für die laufende Unterhaltung der übrigen Einrichtung, soweit
sie in Ausbesserungen und nicht in Neuanschaffungen bestehen.
Wo unständige Anstaltslehrer an den Verpflegungseinrichtungen der Anstalt teilnehmen,
ist der hierauf entfallende Betrag gesondert von der Vergütung für freie Wohnung festzustellen
und an dem Aufwand für die Zöglinge in Abzug zu bringen.
g 34.
Der Verpflegungsbeitrag wird auf Grund der Rechnungsergebnisse der Jahre 1891/1900
für die Zeit vom 1. April 1904 bis zum 1. Mai 1913 auf jährlich 210 4 festgesetzt.
Insolange künftighin nach Ablauf von zehnjährigen Perioden eine Neufestsetzung nicht
stattgefunden hat, erfolgt die Erhebung vorbehaltlich späterer Ausgleichung bis auf weiteres
noch nach den Festsetzungen der abgelaufenen Periode.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 18