Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIV. 105 
§ 31. 
Die Kosten für die Verbringung des Zöglings in die Anstalt bei Beginn der Bildungs- 
zeit und nach Ablauf der Ferien sowie jene für die Ausstattung des Zöglings — mit Aus- 
nahme der vorgeschriebenen Kleidung — sind von dem Zahlungspflichtigen unmittelbar zu 
bestreiten. Dagegen werden die Kosten für die Rückverbringung an den Wohnort der Eltern 
oder Stellvertreter zu Beginn der Ferien oder bei der Entlassung aus der Anstalt sowie 
jene für die Beschaffung einer den Vorschriften der Hausordnung entsprechenden Kleidung von 
der Anstalt vorschüßlich bestritten und durch die Anstaltsleitung bei den Zahlungspflichtigen 
angefordert. 
§ 32. 
Die Kosten für die Verpflegung sind in drei Teilbeträgen, jeweils auf 15. Mai, 15. Sep- 
tember und 15. Januar an die Verrechnung der betreffenden Anstalt portofrei einzusenden. 
§ 33. 
Als Zubehör der Anstaltsgebäude im Sinne des § 8 lit. a des Gesetzes gilt die 
gesamte für den wirtschaftlichen und unterrichtlichen Betrieb der Anstalt bestimmte Einrichtung, 
sonach die Lehrmittel, einschließlich etwaiger Handwerksgeräte, die Neuanschaffungen für die 
Lehr-, Wohn-, Schlaf= und Eßzimmer und für die Küche, einschließlich des erforderlichen 
Weißzeuges; in dem Aufwand für die Heizung sind auch die Auslagen für die Reinigung 
der Ofen und Kamine inbegriffen. 
Zu den Verwaltungskosten der Anstalt gehören unter anderen auch die Aufwendungen 
für das Lehrerpersonal, für das gesamte Dienstpersonal und den Anstaltsarzt, sowie etwaige 
Freigebigkeitshandlungen zugunsten der Anstaltszöglinge, wie z. B. Weihnachtsgeschenke, Aus- 
flüge, welche einen besonderen Lehrzweck verfolgen. 
Die Schulbedürfnisse umfassen auch die zur Unterrichtserteilung erforderlichen Bücher; 
dieselben bleiben Eigentum der Anstalt. 
Für die Berechnung des Verpflegungsbeitrags kommen hiernach im wesentlichen nur in 
Betracht die Auslagen für: Nahrungsmittel aller Art, Medikamente, Ausbesserung und Neu- 
anschaffung von Kleidern und Leibwäsche der Zöglinge, ferner für die Instandhaltung des 
Bett= und Tischweißzeuges und für die laufende Unterhaltung der übrigen Einrichtung, soweit 
sie in Ausbesserungen und nicht in Neuanschaffungen bestehen. 
Wo unständige Anstaltslehrer an den Verpflegungseinrichtungen der Anstalt teilnehmen, 
ist der hierauf entfallende Betrag gesondert von der Vergütung für freie Wohnung festzustellen 
und an dem Aufwand für die Zöglinge in Abzug zu bringen. 
g 34. 
Der Verpflegungsbeitrag wird auf Grund der Rechnungsergebnisse der Jahre 1891/1900 
für die Zeit vom 1. April 1904 bis zum 1. Mai 1913 auf jährlich 210 4 festgesetzt. 
Insolange künftighin nach Ablauf von zehnjährigen Perioden eine Neufestsetzung nicht 
stattgefunden hat, erfolgt die Erhebung vorbehaltlich späterer Ausgleichung bis auf weiteres 
noch nach den Festsetzungen der abgelaufenen Periode. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 18
	        
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