Nr. XV. 125
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. Juni 1904.
Inhalt.
Gesetze: die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1904 und 1905 betressend; die Erhebung der Kapital-
renten- und Einkommensteuer für die Jahre 1904 und 1905 betreffend.
Gesetz.
(Vom 29. Juni 1904).
Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1904 und 1905 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Der Haushaltsetat der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der diesem Gesetz
beigefügten Beilage Nr. 1 wie folgt festgestellt:
Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich 77310 216 4.
» » Einnahmen „ „ . 78()lz44) »
Überschuß der ordentlichen Einnahmen jährlich 1302199 4
und für 1904 und 1905 zusammen . )()04 398
Die außerordentlichen Ausgabenf für 190405 betragen 1 3817 318 ilt.
» » Cmnahmcn»» » 3356 167% „ „
lberschuß der außerordentlichen Ausgaben für 190405 . 10461 151
Hiernach ergibt sich für 190405 zusammen ein Fehlbetrag in ihe
von J— 856 753 4..
wegen dessen Deckung in Artikel Vorsorge getroffen ist.
Gesebes- und Verordnungsblatt 1904 21