Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XV. 127 
Artikel 6. 
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des 
Budgets des Eisenbahnbaues für die Jahre 1904 und 1905 in Auspruch nehmen wird, sowie 
den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag, insoweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, 
unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums im Wege von Staatsaulehen aufzubringen. 
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen geschehen, die von 
seiten der Gläubiger unaufkündbar sind. 
Die Begebung des Anlehens darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder 
aus der Hand geschehen. 
Ferner ist das Großherzogliche Finanzministerium ermächtigt, statt durch Begebung ver- 
zinslicher Teilschuldverschreibungen die nach Absatz 1 nötigen Mittel, soweit erforderlich, durch 
Ausgabe von Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu beschaffen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit 
bleibt dem Finanzministerium überlassen. 
Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen aus- 
gegeben werden. 
An Schuldpapieren (Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen) dürfen im ganzen zu 
keiner Zeit mehr ausgegeben werden, als zum Vollzug der bewilligten Kredite und zur Schulden- 
tilgung, soweit die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind. 
Artikel 7. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs- 
fonds der allgemeinen Staatsverwaltung nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von fünf 
Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen durch die Amortisationskasse ausgeben zu lassen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufs- 
zeit, die den 30. September 1906 nicht überschreiten darf, bleibt dem Finanzministerium 
überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der obige Betrag an Schatzanweisungen wieder- 
holt ausgegeben werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß er durch die sämtlichen zu gleicher 
Zeit umlaufenden Schatzanweisungen in keinem Falle überschritten wird. 
Artikel 8. 
Alle dermalen bestehenden Abgabegesetze bleiben mit den zurzeit in Geltung befindlichen 
Sätzen in Kraft, vorbehaltlich der Anderungen, die Wir mit Unseren Ständen vereinbaren. 
Artikel 9. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu St. Blasien, den 29. Juni 1904. 
Friedrich. 
Becker. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
21.
	        
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