Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Nr. XVI. 157 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Juli 1904. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: die Dienstkleidungs-Ordnung für das Schiffspersonal der Dampfschiffahrtsverwaltung betressend; 
den Erlaß einer neuen Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend; des Miuisteriums des Innern: 
die Stalnten der badischen Bank betressend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Juni 1901.) 
Die Dienstkleidungs-Ordnung für das Schiffspersonal der Dampfschiffahrtsverwaltung betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung vom 14 Juni 1904 Nr. 470 die nachstehende Dienstkleidungs-Ordnung 
für das Schiffspersonal der Dampfschiffahrtsverwaltung an Stelle des bisherigen Uniforms- 
reglements vom 8. Dezember 1864 gnädigst zu genehmigen geruht. 
Karlsruhe, den 17. Juni 1901. 
Rinisterium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. Laub. 
Dienstkleidungs-Ordnung 
für das 
Schiffspersonal der Dampfschiffahrtsverwaltung. 
1. 
Die in der Anlage genannten Beamten und Bediensteten haben bei öffentlichen Dienst- 
verrichtungen die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. 
2. 
Die vorübergehende Wahrnehmung der Geschäfte eines höher stehenden Beamten berechtigt 
nicht zum Tragen der für diesen vorgeschriebenen Dienstkleidung. 
3. 
Imgewöhnlichen Dienstkann an Stelle des Uniformsrockes die Uniformsjoppe getragen werden. 
Ausgeschlossen ist das Tragen der Joppe bei Reisen fürstlicher Personen und bei festlichen Anlässen. 
4. 
Bediensteten, für welche eine Dienstkleidung nicht vorgesehen ist, sowie Stellenanwärtern 
und Hilfsbediensteten kann aufgegeben werden, bei öffentlichen Dienstverrichtungen die ihrer 
Stellung entsprechende Dienstmütze zu tragen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.