XVI.
VII. Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher
vom Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden ist.
Wer eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt hat,
ist berechtigt, diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des
vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der
Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten
Adresse zur Bezeichnung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen,
die als Briefe bestellt werden sollen.
VIII. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei
einer Telegraphenanstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von
30 +¼ erhoben. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres;
fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahres zusammen, so
läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs. Erfolgt nicht
drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Vereinbarung
auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines
Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung.
IX. Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Em-
pfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der
Adresse, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B an Wochentagen in dem
Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem
Kontor, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden.
Für diese besondere Art der Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pausch--
gebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere Angaben in der Adresse zuzu-
stellende Telegramme zu zahlen. Es ist zulässig, daß Personen, welche diese
Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich ihrer ausnahmsweise für ein oder
mehrere Telegramme bedienen.
Im Falle einer regelmäßigen Benutzung gelten die Fristen unter VIII.
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30 4.
für das Jahr; sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn
gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Adresse ver-
einbart hat.
Die Einzelgebühr beträgt 30 5 für das Telegramm, sie ist jedoch
bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an den-
selben Empfänger nur einmal zu entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der
Botenlohn für eine Landbestellung vorausbezahlt ist (§ 16, VI), die Aushändigung
an den Empfänger aber auf dessen Wunsch innerhalb des Ortsbestellbezirks geschieht;
eine Rückzahlung des Mehrbetrags findet nicht statt.
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb
des Ortsbestellbezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Londbestellbezirt
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904.
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