Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 
VII. Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher 
vom Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden ist. 
Wer eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt hat, 
ist berechtigt, diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des 
vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der 
Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten 
Adresse zur Bezeichnung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, 
die als Briefe bestellt werden sollen. 
VIII. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei 
einer Telegraphenanstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von 
30 +¼ erhoben. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres; 
fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahres zusammen, so 
läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs. Erfolgt nicht 
drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Vereinbarung 
auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines 
Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
IX. Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Em- 
pfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der 
Adresse, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B an Wochentagen in dem 
Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem 
Kontor, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden. 
Für diese besondere Art der Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pausch-- 
gebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere Angaben in der Adresse zuzu- 
stellende Telegramme zu zahlen. Es ist zulässig, daß Personen, welche diese 
Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich ihrer ausnahmsweise für ein oder 
mehrere Telegramme bedienen. 
Im Falle einer regelmäßigen Benutzung gelten die Fristen unter VIII. 
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30 4. 
für das Jahr; sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn 
gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Adresse ver- 
einbart hat. 
Die Einzelgebühr beträgt 30 5 für das Telegramm, sie ist jedoch 
bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an den- 
selben Empfänger nur einmal zu entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der 
Botenlohn für eine Landbestellung vorausbezahlt ist (§ 16, VI), die Aushändigung 
an den Empfänger aber auf dessen Wunsch innerhalb des Ortsbestellbezirks geschieht; 
eine Rückzahlung des Mehrbetrags findet nicht statt. 
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb 
des Ortsbestellbezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Londbestellbezirt 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 
165
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.