Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Dringende Telegramme. 
Bezahlte Antwort. 
XVI. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts- 
oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts) wird eine Gebühr von 3 J für 
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 J erhoben. Für Stadt- 
telegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende 
Botenlohn. 
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen 
die Gebühr für Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur 
Beförderung durch Eilboten aufgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind, 
wird nachträglich die volle gewöhnliche Telegrammgebühr berechnet. Zur Deckung 
des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkosten verwandt; 
der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger Fehlbetrag 
aber von ihm eingezogen. 
III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm 
kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 F vom Absender 
erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für 
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 J 
zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahn- 
telegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme 
ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 H zulässig. 
IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden 
Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer 
Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 
88. 
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der 
Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen 
erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung — D— 
vor die Adresse setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 
gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 
15 „D, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 J für das Wort, mindestens 
jedoch der Betrag von 1 450 JF beziehungsweise von 90 J erhoben (vergleiche § 7). 
Der im 9§ 7 unter III angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-Telegraphen-= 
station aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie für 
gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
89. 
I. Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger 
verlangt, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der 
Adresse den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder KRl# niederzuschreiben. Dieser
	        
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