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fernung von 20 Ruthen oder hundert Schritten voin naͤchsten Festungsgraben-
Rande ab, etablirt werden.
. 3. Neue Holzhöfe oder Holzmärkte dürfen nur außerhalb einer Ent-
fernung von 500 Schritten oder 1lo## Ruthen von der Glacis-Créle der Außen-
werke ad angelegt werden, so daß die Grundstücke innerhalb dieses nächsten Um-
kreises um die Festungswerke, in sofern nicht erweislich gemacht werden kann, daß
sie früherhin und wenigstens bis zum Jahre 1813. schon als Holzhöfe bestanden
haben, und im Fall eines stattgehabten Verkaufes vom jetzigen Eigenthümer zu
demselben Behufe kontraktmäßig erworben worden sind, — fernerhin von Holz-
stapelungen ganz frei bleiben. —
§. J. Innerhalb des Bezirks von S0# Schritten oder loo Ruthen dürfen
daher auch alte Holzhöfe nicht durch Ankauf benachbarter wüster Grundstücke, wenn
nicht Hinrsichto dieser letzteren der sub F. 3. enwähnten ausdrücklichen Bedingung
genügt werden kann, erweitert werden.
§. S. Holzhöfe und Zimmerplätze können mit ganz hölzernen Einfassungen
versehen, auch Wächterhürten darauf ekablin werden, letztere jedoch ebenfalls dem
Ragon-Gesetz vom 2 Asten August 181./J. in der Bauam ganz entsprechend, d. h.
innerhalb des Rayons von gaoc Schritten ganz von Holz und mitl einer Bretter-
bedachung versehen, innerhalb des zweiten Rapons bis zu 1300 Schrikten, wenn
es gewünscht wird, von leichtem Fachwerk mit Ziegelbedachung.
§. 60. Bei den mil vorschriftsmäßiger Bewilligung der kompetenten Be-
hörden seit dem Jahre 1813. bereits getroffenen Einrichtungen von Holzhöfen und
Wechterhütten kann es sein Verbleiben haben; jedoch müssen diejenigen Waͤchter-
hütten, welche innerhalb des ersten Rayons von 8# Schritten erbaut sind, sobald
sie künftig eines Umbaues bedürfen, dem Ravon-Gesetz gema½, wie sub F. S.
erwähnt worden, ganz von Holz errichtet werden. Die Heizung zur Winterszcit
kann dann allenfalls durch eiserne Oefen start haben.
§. 7. Das Holz und sonstige Brennmateriale darf durchgängig auf allen
Holzhöfen oder Holzmankten innerhalb des ersten Rayons von g## Schritten nur
bis zu zwölf Fuß Höhe, innerhalb des zweiten Rayons aber bis auf funfzehn Fuß
Höbe aufgestapelt werden.
§. 8. Ueber die Errichtung der Zaune und Wcchterhütten wird der ge-
wöhnliche Verzichtleistungs-Revers für den Fall der Zerstörung ausgestellt.
§. 0O. Sobald die Armirung der Festung befohlen wird, oder auch der
Belagerungszustand bei schnellen feindlichen Operationen unerwartet eintritt, und
der Miliratrbefehlshaber des Matzes sich veranlaßt sindet, die Inhaber von Holz-
höfen, Holzmärkren, Zimmer= und Schiffbauplätzen, welche innerhalb der beiden
Festungs-Rayons belegen sind, zur ungesäumten Raumung von den darauf befind-
Uchen Materialien und Vorräthen aufzufordern, sind die Besitzer gesetzlich ver-
pflich-