Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

200 XVI. 
D. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
Artikel 55. 
Mitglied des Aufsichtsrats kann derjenige nicht sein, welcher bei einer anderen deutschen 
Privatnotenbank in einer anderen Eigenschaft denn als Aktionär beteiligt ist. 
Artikel 56. 
Die Großherzogliche Regierung überwacht die Einhaltung des gesetz= und statutenmäßigen 
Zustandes der Bank, sowie die Erfüllung der besonderen Bedingungen der Staatsgenehmigung. 
Die Bank hat auf Verlangen den Beauftragten der Großherzoglichen Regierung Aus- 
kunft über ihre Verwaltung und ihren Geschäftsbetrieb zu erteilen, denselben Einsicht in ihre 
Bücher und Schriften zu gestatten, auch ihre Bestände an Banknoten und Wertpapieren aller 
Art vorzuweisen. 
VII. Auflösung und Kiquidation. 
Artikel 57. 
Die Gesellschaft löst sich auf: 
1. Am Tage der Erlöschung des Rechts zur Notenausgabe, wenn nicht vorher die 
Generalversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft unter entsprechender Abänderung des 
Gesellschaftsvertrags beschlossen hat, 
2. vorher, 
a. wenn die Generalversammlung nach Artikel 40 die Auflösung beschließt. 
In diesem Falle ernennt die Generalversammlung, welche die Auflösung beschließt, 
oder eine darauf folgende, eine Anzahl von drei oder mehr Aktionären, welche die 
Liquidationskommission bilden; 
b. auf Anordnung der Großherzoglichen Regierung, welche erfolgen kann, wenn das 
Grundkapital nach Ausweis der Jahresbilanz durch Verluste um ein Vierteil oder 
mehr vermindert ist. 
Artikel 58. 
Im Falle der Liquidation werden die Aktiven flüssig gemacht und damit die Banknoten 
eingelöst, die übrigen Passiven getilgt und die Überschüsse in angemessenen Abteilungen an 
die Aktionäre gegen Quittung auf die Aktiendokumente ausbezahlt. 
Nach der letzten Ratenzahlung werden die Aktien der Liquidationskommission zurückgegeben. 
Nicht erhobene Beträge werden gerichtlich deponiert. 
Für den Aufruf und die Einziehung der Banknoten sind die Bestimmungen des Reichs- 
bankgesetzes (Artikel 22 der Statuten) maßgebend. 
Am Schlusse des Verfahrens wird eine gerichtliche Ediktalladung an alle Inhaber von 
Banknoten erwirkt und nach Ablauf der Ediktalfrist der nicht erhobene Betrag zur Liquidations- 
masse gezogen. 
Nach beendigter Liquidation wird eine letzte Generalversammlung der Aktionäre zur Anhörung 
und Genehmigung der Schlußrechnung und zur Entlastung der Liquidationskommission berufen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
 
	        
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