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(2.) Für jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung erteilt ist, wird
in besonderes Bahngrundbuch geführt, welches alle zu dem Unternehmen gehörigen, im Groß-
herzogtum gelegenen Grundstücke umfaßt.
12.
(Absatz 2 in der Fassung von 1904.)
(1.) Das zur Führung örtlich zuständige Grundbuchamt wird in den Fällen der 8§ 9, 10
und 11 von dem Justizministerium bestimmt.
(2.) Die Zuständigkeit des das besondere Grundbuch führenden Grundbuchamts für ein
Grundstück beginnt mit der Aufnahme desselben in das besondere Grundbuch und endet bei
seiner Üübertragung in das Bezirksgrundbuch.
13.
(1.) Hinsichtlich der Ausschließung und Ablehnung eines Grundbuchbeamten finden die Vor-
schriften über die Ausschließung und Ablehnung des Richters in Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften gelten auch hinsichtlich
der Ausschließung der Hilfsbeamten.
(2.) Hinsichtlich der Sitzungspolizei gelten für die Amtsgerichte die Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes, für Notare und für die von den Gemeinden ernannten Grundbuchbeamten
die Vorschriften über die den Notaren bei der Nachlaßbehandlung zukommende Sitzungspolizei.
14.
(1.) Die Grundbuchbeamten stehen unter der Dienstaufsicht der Landgerichte und des Justiz-
ministeriums.
(2.) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hilfsbeamten (88 6, 7) wird von den Grund-
buchbeamten geübt. Diese sind befugt, den Hilfsbeamten die zur ordnungsmäßigen Erledigung
der Geschäfte erforderlichen Weisungen zu erteilen, auch gegen dieselben Warnungen, Rügen
und Geldstrafen, die für den einzelnen Fall den Betrag von vierzig Mark nicht übersteigen
dürfen, zu verhängen.
15.
(1.) Die Einigung der Parteien in den Fällen der §§ 925, 1015 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs kann in Ansehung der in dem Gebiete des Großherzogtums liegenden Grundstücke
außer vor dem Grundbuchamte auch vor jedem badischen Notar erklärt werden. Der Notar
hat die Erklärung unverzüglich bei dem Grundbuchamte mit dem Antrage auf Eintragung
einzureichen.
(2.) Der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile bedarf es bei der Auflassung eines Grund-
stücks dann nicht, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die
Auflassung noch in dem Versteigerungstermin erfolgt.