218 XVIII.
16.
In Ansehung der in dem Gebiete des Großherzogtums liegenden Grundstücke können
Teilhypothekenbriefe, Teilgrundschuldbriefe und Teilrentenschuldbriefe außer von den Grund-
buchämtern und von den Notaren auch von den Amtsgerichten hergestellt werden.
*l 17.
(1I.) Wenn bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücke oder Erbbaurecht einer von
den Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden soll, so kann die
Einigung der Beteiligten im Sinne der 88 925 und 1015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
außer vor dem Grundbuchamte auch vor dem Nachlaßgerichte erklärt werden.
(2.) Die Vorschriften der §§ 37, 38 der Grundbuchordnung finden alsdann entsprechende
Anwendung.
II. Verfahren in Grundbuchsachen.
8 18.
(1.) Auf das Verfahren in Grundbuchsachen finden, soweit nicht in der Grundbuchordnung
oder in diesem Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, die für die Gerichte in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung.
(2.) Anträge, welche bei dem Grundbuchbeamten außerhalb der Diensträume des Grundbuch-
amtes schriftlich oder mündlich angebracht werden, gelten erst mit dem Zeitpunkte des Eingangs
in diesen Diensträumen als gestellt. Der Grundbuchbeamte hat die Anträge unverzüglich an
das Grundbuchamt zu übersenden.
19.
(Fassung von 1900.)
(1.) Soweit die Teilung eines Grundstücks verboten ist (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch Artikel 25 a bis 25c), ist auch die Abschreibung des Grundstücksteils und dessen
Eintragung als selbständiges Grundstück unstatthaft.
(2.) Ergibt sich, daß dem gesetzlichen Verbote zuwider die Teilung eines Grundstücks in das
Grundbuch eingetragen worden, oder die Abschreibung eines Grundstücksteils und dessen Ein-
tragung als selbständiges Grundstück erfolgt ist, so hat das Grundbuchamt von Amts wegen
einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen und hiervon die Be-
teiligten zu benachrichtigen. Der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, sobald nachge-
wiesen wird, daß die Verwaltungsbehörde nachträglich Befreiung von dem Teilungsverbote
bewilligt hat.
§ 20.
Das Verfahren zum Zwecke der Berichtigung der auf die tatsächliche Beschaffenheit der
Grundstücke, insbesondere auf deren Lage und Größe sich beziehenden Angaben des Grund-
buchs wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.