Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Beilage II. 
  
Stempelgesetz. 
I. Abschnitt. 
Der Stempel. 
Art. 1. 
1 Die in dem anliegenden Tarif aufgeführten Urkunden unterliegen dem darin bezeichneten 
Stempel. 
I1 Der Stempel fließt in die Staatskasse. 
Art. 2. 
! Die im Tarif aufgeführten Urkunden unterliegen dem Stempel, wenn sie in Bayern 
errichtet sind. Eine Urkunde gilt als in Bayern errichtet, wenn sie von einem Beteiligten 
in Bayern vollzogen ist. " 
n Urkunden über Rechtsgeschäfte, die in Bayern gelegene Grundstücke oder den Grundstücken 
gleichstehende Rechte oder Rechte an solchen Grundstücken oder Rechten betreffen, unterliegen 
dem Stempel auch, wenn sie außerhalb Bayerns errichtet sind. 
III Außerhalb Bayerns errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte anderer Art, die in Bayern 
befindliche Gegenstände betreffen oder in Bayern zu erfüllen sind, unterliegen dem Stempel, 
wenn wenigstens einer der Beteiligten zur Zeit der Errichtung in Bayern seinen Wohnsitz 
hat oder wenn von den Urkunden in Bayern Gebrauch gemacht wird. Außerhalb Bayerns 
ausgestellte Vollmachten unterliegen dem Stempel, wenn von ihnen in Bayern Gebrauch 
gemacht wird. 
IV Die Staatsregierung ist ermächtigt, auf den Stempel den in einem anderen Staate 
für die Urkunden entrichteten Stempel aurechnen zu lassen, wenn von dem anderen Staate 
gegenüber Bayern die gleiche Rücksicht geübt wird. 
Art. 3. 
1 Von der Entrichtung des Stempels sind befreit: 
1. Der König und die Königin, 
2. das Reich, der bayerische Staat, ferner öffentliche Anstalten und Kassen, die für 
Rechnung des Reichs oder des bayerischen Staates verwaltet werden oder diesen 
gleichgestellt sind, mit Ausnahme der gewerblichen Betriebe, 
3. die natürlichen oder juristischen Personen, denen in besonderen Gesetzen oder 
Verordnungen Stempel-, Tax= oder Gebührenbefreiung zugestanden ist.
	        
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